OP-Krankenschwester ist keine Selbstständige

Zitiervorschlag
OP-Krankenschwester ist keine Selbstständige. beck-aktuell, 15.05.2015 (abgerufen am: 13.05.2026 von https://www.beck-aktuell.de/node/193611)
Bei einer Fachkrankenschwester im Operationsdienst ist auch bei einer vereinbarten Tätigkeit als „freie Mitarbeiterin“ regelmäßig von einer abhängigen Beschäftigung auszugehen. Dies hat das Hessische Landessozialgericht mit Urteil vom 26.03.2015 entschieden (Az.: L 8 KR 84/13).
Fehlende Arbeitnehmereigenschaft vertraglich vereinbart
Dem Verfahren lag der Fall einer Frau aus dem Hochtaunuskreis zugrunde, die über viele Jahre als angestellte Krankenschwester tätig war. Im Mai 2008 schloss sie mit dem Universitätsklinikum Mainz einen Dienstleistungsvertrag. Hiernach sollte sie als „freie Mitarbeiterin“ Dienstleistungen gemäß dem Berufsbild einer Fachkrankenschwester im Operationsdienst erbringen. Vertraglich vereinbart wurde, dass sie keine Arbeitnehmerin im sozialversicherungs-, steuer- und arbeitsrechtlichen Sinne ist und keinen Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall hat. Von Oktober 2008 bis Mai 2009 arbeitete sie wöchentlich circa 44 Stunden zu einem festen Stundenlohn für das Klinikum, das weder Lohnsteuer noch Sozialversicherungsbeiträge für die Frau entrichtete.
Rentenversicherung geht von abhängiger Beschäftgung aus
Noch vor Aufnahme dieser Tätigkeit beantragte die Krankenschwester als Selbstständige die Mitgliedschaft in der gesetzlichen Rentenversicherung. Zur Begründung gab sie an, dass sie weder bestimmte Arbeitszeiten noch inhaltliche Weisungen einhalten müsse und insoweit mit einem selbstständigen Handwerker vergleichbar tätig sei. Die Rentenversicherung lehnte den Antrag ab und stellte fest, dass die Krankenschwester in den Klinikbetrieb eingegliedert sowie weisungsgebunden tätig sei. Daher übe sie eine abhängige Beschäftigung aus und sei in der Kranken-, Pflege-, Arbeitslosen- und Rentenversicherung pflichtversichert.
Gerichte geben Rentenversicherung Recht
Sozialgericht und LSG gaben der Rentenversicherung Recht. Die klagende Krankenschwester sei – ebenso wie die anderen festangestellten Pflegekräfte – durch die Einsatzplanung in den Klinikbetrieb eingegliedert. Auch habe die Klägerin die von der Klinik gestellte Arbeitskleidung im OP-Bereich tragen müssen. Im Übrigen sei eine weisungsfreie Tätigkeit als Krankenschwester im Operationsdienst weitgehend ausgeschlossen. So habe die Klägerin die Vorgaben des operierenden Arztes beachten und umsetzen müssen. Ihre eigene Gestaltungsmöglichkeit sei dagegen begrenzt gewesen. Auch sei sie wie eine Vollbeschäftigte tätig gewesen, sodass sie bereits aus zeitlichen Gründen nicht als selbstständige Unternehmerin habe auftreten können. Sie habe ferner die Leistung persönlich erbringen müssen. Zudem habe sie kein Unternehmerrisiko getragen, da die wesentlichen Betriebsmittel – Materialien, Geräte, Spezialkleidung – von der Klinik gestellt worden seien. Der von der Klägerin angeschaffte PC sowie das Kfz hingegen seien Gebrauchsgegenstände des täglichen Lebens.
- Redaktion beck-aktuell
- LSG Hessen
- Urteil vom 26.03.2015
- L 8 KR 84/13
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OP-Krankenschwester ist keine Selbstständige. beck-aktuell, 15.05.2015 (abgerufen am: 13.05.2026 von https://www.beck-aktuell.de/node/193611)



