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LSG Hessen erkennt Gelbsucht als Berufskrankheit einer ehemaligen Krankenschwester an

Medienverbot statt Medienkompetenz?

Hat sich eine Krankenschwester im Rahmen einer mehrjährigen Tätigkeit bei einem Blutspendedienst mit Hepatitis-C infiziert, ist eine später auftretende Gelbsucht als Berufskrankheit anzuerkennen und zu entschädigen. Dies hat das Landessozialgericht Hessen in Darmstadt mit Urteil vom 20.10.2015 entschieden (Az.: L 3 U 132/11).

Sachverhalt

Die Klägerin ist als ausgebildete Krankenschwester von 1987 bis 1992 bei einem Blutspendedienst für die intravenöse Blutabnahme zuständig gewesen. Anschließend arbeitete sie als Steuerfachangestellte. 2004 wurden eine vergrößerte Leber und eine Hepatitis-C-Virusinfektion festgestellt. Die Frau beantragte, dies als Berufskrankheit anzuerkennen. Sie habe monatlich etwa 400 Blutabnahmen durchgeführt und sich dabei auch manchmal mit der Nadel verletzt. Die Berufsgenossenschaft hatte eine Anerkennung abgelehnt. Die erste Instanz war dieser Ansicht gefolgt.

LSG: Klägerin war erhöhtem Infektionsrisiko ausgesetzt

Das LSG hat der Klägerin nunmehr Recht gegeben und die Berufsgenossenschaft dazu verurteilt, die Hepatitis-C-Infektion als Berufskrankheit anzuerkennen sowie eine Entschädigung zu zahlen. Die 58-Jährige sei bei ihrer Tätigkeit als Krankenschwester im Blutspendedienst einem besonders erhöhten Infektionsrisiko ausgesetzt gewesen.