Ergänzende Lernförderung für Hartz-IV-Empfänger erst bei Versetzungsgefährdung

Zitiervorschlag
Ergänzende Lernförderung für Hartz-IV-Empfänger erst bei Versetzungsgefährdung. beck-aktuell, 15.01.2016 (abgerufen am: 13.05.2026 von https://www.beck-aktuell.de/node/182266)
Ein Hartz-IV-Empfänger mit noch befriedigenden Schulleistungen hat keinen Anspruch auf ergänzende Lernförderung. Dies hat das Hessische Landessozialgericht mit Urteil vom 13.11.2015 entschieden. Wesentliches Lernziel sei lediglich die Versetzung in die nächste Jahrgangsstufe, so dass erst bei einer Gefährdung der Versetzung Anspruch auf ergänzende Lernförderung bestehe (Az.: L 9 AS 192/14, BeckRS 2015, 73601).
Schüler mit Note 3 in Englisch begehrt ergänzende Lernförderung
Ein Schüler der 5. Klasse einer kooperativen Gesamtschule, der mit seinen Eltern und seinem Bruder laufende Hartz-IV-Leistungen bezieht, beantragte Leistungen für Bildung und Teilhabe in Form der ergänzenden Lernförderung für das Fach Englisch. Seine Fachlehrerin bescheinigte ihm Englisch-Leistungen im schwach befriedigenden Bereich. Es bestehe ein Lernförderbedarf von ein bis zwei Stunden wöchentlich. Der Landkreis lehnte den Antrag ab, da das Erreichen der wesentlichen Lernziele nicht gefährdet sei.
LSG: Mangels Versetzungsgefährdung kein Anspruch auf ergänzende Lernförderung
Das LSG hat dem Landkreis Recht gegeben. Der Schüler habe keinen Anspruch auf Bewilligung ergänzender Lernförderung, da diese nicht erforderlich sei, um die wesentlichen Lernziele zu erreichen. Wesentliches Lernziel sei die Versetzung in die nächste Jahrgangsstufe. Im Einzelfall kämen neben der Versetzung zwar auch andere Lernziele wie zum Beispiel die Verbesserung des Leistungsniveaus bei Legasthenie oder Dyskalkulie in Betracht. Ein solcher Fall liege bei dem klagenden Schüler jedoch nicht vor. Die Stabilisierung eines befriedigenden Leistungsniveaus sowie die bloße Verbesserung von Notenstufen seien nicht als wesentliches Lernziel anerkannt. Gleiches gelte nach dem Willen des Gesetzgebers für Verbesserungen zum Erreichen einer besseren Schulartempfehlung, die ebenfalls regelmäßig keinen Grund für eine Lernförderung darstelle. Nach der Gesetzesbegründung solle die entsprechende Vorschrift aber auch für den Bereich der außerschulischen Lernförderung lediglich den Anspruch auf Sicherung eines menschenwürdigen Existenzminimums sicherstellen.
- Redaktion beck-aktuell
- LSG Hessen
- Urteil vom 13.11.2015
- L 9 AS 192/14
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Ergänzende Lernförderung für Hartz-IV-Empfänger erst bei Versetzungsgefährdung. beck-aktuell, 15.01.2016 (abgerufen am: 13.05.2026 von https://www.beck-aktuell.de/node/182266)



