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LSG Baden-Württemberg

Steuerliche Veräußerungsgewinne bei Aufgabe des Gewerbebetriebs sind in der freiwilligen gesetzlichen Krankenversicherung beitragspflichtig

Produkthaftung 2026

Wer in der gesetzlichen Krankenversicherung freiwillig versichert ist, hat auch dann Beiträge aus einem steuerlichen Veräußerungsgewinn zu entrichten, wenn er den Betrieb nicht veräußert, sondern nach Betriebsaufgabe das Betriebsvermögen in sein Privatvermögen überführt. Dies hat das Landessozialgerichts Baden-Württemberg mit Urteil vom 18.10.2016 entschieden. Das LSG hat die Revision zum Bundessozialgericht zugelassen (Az.: L 11 KR 739/16).

Krankenkasse berücksichtigte steuerliche Veräußerungsgewinne bei Beitragsbemessung

Der 70-jährige Versicherte war als hauptberuflich Selbstständiger freiwillig krankenversichert. Bis 2012 betrieb er eine Gaststätte. Nach der Betriebsaufgabe entnahm er Wirtschaftsgüter aus dem Betriebsvermögen in sein Privatvermögen, ebenso das Betriebsgrundstück. Das zuständige Finanzamt setzte 2014 mit dem Einkommenssteuerbescheid für das Jahr 2012 als Besteuerungsgrundlagen unter anderem Einkünfte aus Gewerbebetrieb in Höhe von rund 80.000 Euro fest, darunter 25.000 Euro als Einzelunternehmer und rund 100.000 Euro aus Veräußerungsgewinnen abzüglich steuerfrei bleibender Veräußerungsgewinne von 45.000 Euro. Die beklagte Kranken- und Pflegekasse berücksichtigte die verbleibenden 55.000 Euro aus Veräußerungsgewinn bei der Bemessung der monatlichen Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung. Widerspruch und Klage vor dem Sozialgericht Heilbronn hatten keinen Erfolg.

LSG: Bei freiwillig Versicherten gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit maßgeblich

Auch die Berufung vor dem LSG blieb ohne Erfolg. Maßgeblich für die Höhe der Beiträge bei freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung Versicherten sei die gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des freiwilligen Mitglieds. Beitragspflichtig sei auch der steuerliche Veräußerungsgewinn bei Betriebsaufgabe als "Einnahme, die für den Lebensunterhalt verbraucht wird oder verbraucht werden kann".

Privater Vermögenszuwachs durch Aufdeckung stiller Reserven

Mit der Erfassung von Veräußerungsgewinnen würden auch die bisher nicht realisierten stillen Reserven erfasst. Durch die Aufdeckung der stillen Reserven komme es zu einem beitragsrechtlich zu beachtenden Vermögenszuwachs im Privatvermögen des Klägers. Die im Gesetz angelegte Parallelität von sozialversicherungs- und steuerrechtlicher Einkommensermittlung führe dazu, dass die Freibeträge nach dem Einkommensteuergesetz zu berücksichtigen sind. Der Veräußerungsgewinn bei Betriebsaufgabe sei deshalb nach Abzug der steuerrechtlichen Freibeträge bei der Beitragsbemessung einzubeziehen.