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LG Trier

Kein Anspruch auf Aufnahme in politische Partei

Vergessene Anrechte

Eine politische Partei ist weder verpflichtet, jeden Bürger, der in sie eintreten möchte, aufzunehmen, noch muss sie eine Ablehnung inhaltlich begründen. Dies hat das Landgericht Trier mit Urteil vom 05.08.2015 festgestellt. § 10 Abs. 1 PartG, aus dem dies folge, sei verfassungskonform. Im Übrigen verblieben auch ohne Aufnahmezwang genügend Möglichkeiten zur politischen Betätigung (Az.: 5 O 68/15).

Kläger begehrte Aufnahme in politische Partei

Der Kläger begehrte die Aufnahme in eine politische Partei. Er begründete seine darauf gerichtete Leistungsklage damit, dass er sich durch das Verhalten der beklagten Partei an seinen Möglichkeiten zur Mitwirkung der politischen Gestaltung des Landes gehindert sehe. Die Klage wurde abgewiesen. Gestützt wurde die Entscheidung auf § 10 Abs. 1 PartG. Danach entscheiden die zuständigen Organe einer politischen Partei nach näherer Bestimmung ihrer Satzung frei über die Aufnahme von Mitgliedern und müssen die Ablehnung eines Aufnahmeantrages nicht begründen.

LG: § 10 Abs. 1 PartG verfassungskonform

Das LG vertritt im Anschluss an eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs (NJW 1987, 2503) die Auffassung, dass die Regelung mit dem Grundgesetz vereinbar ist. Ein Aufnahmezwang von Mitgliedschaftsbewerbern sei im Grundgesetz nicht vorgesehen und lasse sich weder aus dem Gebot der innerparteilichen Demokratie (Art. 21 Abs. 1 S. 3 GG) noch aus dem Grundrechtskatalog (insbesondere Art. 2 Abs. 1, 5, 8, 9, 38 GG) ableiten. Vielmehr ergebe sich aus dem Grundrecht der Parteien- und Vereinigungsfreiheit (Art. 9, 21 Abs. 1 S. 2 GG) die Freiheit, mit einem bestimmten Bürger gerade nicht zusammenarbeiten zu wollen.

Kläger verbleiben genügend Möglichkeiten einer politischen Betätigung

Dem Kläger sei dadurch keineswegs die Möglichkeit einer politischen Betätigung genommen, so das LG weiter. Er könne sich um die Mitgliedschaft in einer anderen politischen Partei bemühen, selbst die Gründung einer politischen Partei oder Wählervereinigung betreiben oder auch außerhalb einer Parteimitgliedschaft an der politischen Willensbildung mitwirken.