Direkt zum Inhalt
Direkt zum Inhalt
Kauf eines Dressurpferds

710.000 Euro waren weder Wucher noch sittenwidrig

Ein rot-braunes Pferd beim Ausritt auf einem Platz.
Augen auf beim Pferdekauf © Natascha / Adobe Stock

Die Inhaberin einer Reitanlage meint, einem Händler viel zu viel für ein Dressurpferd bezahlt zu haben, und stützt sich auf Wucher sowie Sittenwidrigkeit. Das Problem: Ihr Vortrag gibt für beides nichts her.

Kein Wucher, keine Sittenwidrigkeit: Das LG Osnabrück hat Ansprüche einer US-amerikanischen Pferdekäuferin gegen einen deutschen Händler auf Zurückzahlung eines Teils des Kaufpreises abgewiesen (Urteil vom 24.07.2026 – 1 O 305/26).

Die US-Amerikanerin hatte 2022 von einem international tätigen Sportpferdehändler für 710.000 Euro ein Dressurpferd gekauft und ließ es in die USA bringen, wo sie eine Reitanlage betreibt. Nach ihrer Darstellung zeigte das Pferd dort Leistungs- und Verhaltensdefizite. Ein 2025 eingeholtes Gutachten habe ergeben, dass das Pferd beim Kauf lediglich 310.000 Euro wert gewesen sei. Nachdem ab 2023 geführte Verhandlungen über eine Rückgabe des Pferdes gescheitert seien, habe sie dieses letztlich für 75.000 Euro weiterveräußert.

Vor dem LG Osnabrück fordert sie den zu viel gezahlten Kaufpreis von 400.000 Euro abzüglich des Verkaufserlöses zurück, mithin 325.000 Euro. Der Kaufvertrag sei nach § 138 Abs. 2 BGB nichtig. Das Pferd sei weniger als die Hälfte des von ihr gezahlten Kaufpreises wert gewesen. Das sei Wucher. Sie als Privatperson sei unerfahren gewesen, was dem Pferdehändler auch bekannt gewesen sei.

Das LG Osnabrück sah dies anders und wies die Klage ab. Die Käuferin sei keineswegs unerfahren gewesen. In einzelnen Lebensbereichen oder auf einem einzelnen Wirtschaftsgebiet unerfahren zu sein, reiche nicht aus. Entscheidend sei ein allgemeiner Mangel an Lebenserfahrung im Geschäfts- und Wirtschaftsleben, der hier fehle. Schließlich betreibe die Frau eine Reitanlage und habe bereits Pferdegeschäfte im sechs- und siebenstelligen Bereich getätigt.

Vortrag füllt Tatbestand der Sittenwidrigkeit nicht aus

Das Gericht prüfte sodann, ob der Kaufvertrag wegen eines Verstoßes gegen die guten Sitten gemäß § 138 Abs. 1 BGB nichtig sein könnte, verneinte aber auch das. Berufe sich eine selbstständige, freiberuflich tätige Person auf den Tatbestand der Sittenwidrigkeit, so bleibe es bei der allgemeinen Beweislastregelung. Das bedeute hier, dass die Pferdekäuferin die Voraussetzungen der Sittenwidrigkeit darzulegen und zu beweisen habe.

Das sei ihr nicht gelungen. Das Gericht hielt bereits für zweifelhaft, ob die Käuferin ein auffälliges Missverhältnisses zwischen Leistung und Gegenleistung hinreichend dargelegt habe. Nicht dargelegt habe sie aber jedenfalls, dass bei dem Pferdehändler eine verwerfliche Gesinnung bestanden beziehungsweise er eine schwierige Lage ausgenutzt habe. 

Die Käuferin habe bei Abschluss des Kaufvertrages nicht als Privatperson gehandelt, sodass allein das Missverhältnis von Leistung und Gegenleistung nicht zur Vermutung führe, dass der Verkäufer eine verwerfliche Gesinnung gehabt bzw. eine schwierige Lage der Käuferin ausgenutzt habe. Aus dem Vortrag der Amerikanerin lasse sich nicht entnehmen, dass sie unerfahren gewesen sei und der Pferdehändler dies erkannt und ausgenutzt habe. Sie habe mehrere Pferde besichtigt, das streitige Pferd probegeritten und sich danach bewusst für den Kauf entschieden. Das LG sah nicht, dass der Händler auf die Kaufentscheidung Einfluss genommen hätte. Er habe der Reitanlagenbetreiberin lediglich ein Pferd zum Kauf angeboten, für das diese sich letztlich entschieden habe.

Das Urteil ist nicht rechtskräftig. Die US-Amerikanerin kann noch in Berufung gehen.