OLG Brandenburg
Kein Wucher bei überhöhten Preisen des Schlüsseldienstes
1. Die Unerfahrenheit im Sinne des Wuchertatbestandes setzt eine vom durchschnittlichen Erfahrungsstand der Bevölkerung abweichende besondere Unkenntnis und geschäftliche Unerfahrenheit voraus. 2. Eine solche Unerfahrenheit liegt nicht vor, wenn das Opfer über einen bloßen Informationsmangel verfügt und ihm lediglich Spezialwissen, also etwa hinsichtlich Preisen und Gepflogenheiten eines bestimmten Gewerbes, fehlt. OLG Brandenburg, Beschluss vom 07.11.2019 - (2) 53 Ss 119/19 (44/19), BeckRS 2019, 31132