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Privatdarlehen mit 200% Zinsen

Wucher auf dem Reiterhof

Ein Mann in Anzug, zu sehen sind nur die Hände, übergibt mehrere dicke Bündel Geldscheine an eine Frau in weißem Blazer, von der auch nur die Hände zu sehen sind.
30.000 Euro ohne schriftlichen Vertrag von einer Bekanntschaft leihen: Was soll schon schief gehen? © Henry Schmitt / Adobe Stock

Ein Mann lieh einer Reiterhof-Bekanntschaft 30.000 Euro und meinte nun vor den Gerichten, Zinsen von 5.000 Euro monatlich vereinbart zu haben. Das OLG Schleswig bestätigt die Sittenwidrigkeit: 200% p.a. seien dann doch zu viel.

Das OLG Schleswig hielt eine Zinsvereinbarung von 200% p.a. bei einem privaten Gelegenheitsdarlehen für sittenwidrig und somit nichtig. Eine Korrektur auf einen akzeptableren Zinssatz erfolge nicht – insoweit herrsche ein Verbot geltungserhaltender Reduktion (Beschluss vom 08.05.2026 – 7 U 1/26).

Im Frühling 2024 entwickelte sich auf einem Reiterhof eine Freundschaft unter Frauen. Eine der beiden – ihrerseits Berufsreiterin – bat noch im gleichen Monat den Lebensgefährten ihrer neuen Freundin um Geld. Sie vereinbarten ein Darlehen in Höhe von 30.000 Euro, allerdings nur mündlich. Als die Zahlungen drei Monate später ausblieben, klagte der Mann vor den Zivilgerichten und machte neben der Darlehenssumme eine monatliche Zinszahlung von 5.000 Euro geltend. Er sei davon ausgegangen, die Reiterin sei mit mehreren Pferden, Barreserven und Bitcoins besonders wohlhabend und wolle ihm und seiner Lebensgefährtin als Gegenleistung für die Pferdepflege "etwas Gutes tun". Nun fühle er sich betrogen, zumal die Frau in der Zwischenzeit mehrere Pferde zu einem stattlichen Preis erworben habe. 

Die Berufsreiterin erklärte hingegen, dass lediglich eine einmalige Zinszahlung von 5.000 Euro vereinbart worden sei. Sie schulde daher nur 35.000 Euro und nicht – wie vom Darlehensgeber behauptet – noch 10.000 Euro mehr für die verstrichenen Monate. Mit Versäumnisurteil erkannte das LG Kiel zunächst den gesamten Betrag zu, nach dem Einspruch der Darlehensnehmerin reduzierte es den Betrag allerdings doch auf 35.000 Euro.

Mit seiner Berufung zum OLG Schleswig machte der Mann nun nicht nur wie zuvor 45.000 Euro, sondern zusätzliche Zinsen von 60.000 Euro für das ganze verstrichene Jahr geltend. Dem schob der 7. Zivilsenat nun jedoch einen Riegel vor: Die Zinsabrede sei Wucher und damit unwirksam.

Keine Chance auf 200%

Zwar würden die Grundsätze über die Sittenwidrigkeit von gewerblichen Darlehen in diesem Fall nicht greifen, dennoch könnten auch private Gelegenheitsdarlehen einen wucherischen Gesamtcharakter haben und somit nichtig sein. Die erste Voraussetzung – das auffällige Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung – sei in diesem Fall bereits "mit den Händen zu greifen". Monatszinsen von 5.000 Euro bei einer Valuta von 30.000 würden einem Zinssatz von 200% p.a. entsprechen. 

Und auch in subjektiver Hinsicht lasse sich dem Darlehensgeber hier der Wuchervorwurf machen. Die geltende Vermutung für die subjektiven Voraussetzungen des § 138 Abs. 1 BGB habe er jedenfalls nicht ausräumen können. Selbst wenn die Reiterin derart hohe Zinszahlungen selbst vorgeschlagen hätte, habe er erkennen müssen, dass das Geschäft ungewöhnlich und risikoreich sei. In subjektiver Hinsicht genüge es schon, wenn er die Umstände kenne, aus denen sich die Sittenwidrigkeit ergebe. Außerdem habe die Reiterin erklärt, mit der vereinbarten Zinssumme von 5.000 Euro die Lebensgefährtin des Darlehensgebers unterstützen zu wollen. Sie habe es laut ihr gut gebrauchen können.

Zudem sei die Zinsvereinbarung nicht nur wegen der Zinshöhe, sondern auch in Ansehung der Gesamtumstände sittenwidrig und damit gemäß § 488, 138 Abs. 1 BGB nichtig. Es erschließe sich schon nicht, weshalb eine vermeintlich wohlhabende Darlehensnehmerin "nur" ein jederzeit kündbares Darlehen von 30.000 Euro haben wolle. Entweder entspreche das nicht der Wahrheit, oder aber die Vertragspartnerin habe einen Liquiditätsengpass, was jedoch nicht besonders gut zu den vermeintlichen Barreserven passe. Es habe daher jedenfalls klar sein müssen, dass sich die Reiterin in einer finanziellen Notlage befunden habe. Vor diesem hochriskanten Geschäft habe der Mann die Augen nicht verschließen dürfen – ein Geschäft "auf Augenhöhe" sei das jedenfalls nicht.

Zu viel und zu spät

Der Senat betonte, dass die Zinsabrede hier auch nicht etwa auf ein marktübliches Niveau herunterreduziert werden dürfte. Die gesetzliche Nichtigkeitsfolge solle gerade mit einem gewissen Risiko behaftet sein. Gläubiger sollten sich nicht darauf verlassen können, dass die Forderung schlimmstenfalls auf ein gerade noch zulässiges Maß gesenkt werde. Das wucherische Geschäft müsse grundsätzlich als Einheit gesehen werden. Eine geltungserhaltende Reduktion der Zinsabrede komme daher nicht in Betracht.

Die Forderung nach weiteren 60.000 Euro sei außerdem schon unzulässig gewesen. Diese habe er in zeitlicher Hinsicht schon im ersten Rechtszug geltend machen müssen. Abgesehen davon habe er den Darlehensvertrag wirksam nach drei Monaten gekündigt, sodass die geltend gemachten Zinsforderungen aus dem Folgejahr schon gar nicht entstanden seien.