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Streit um Maskenlieferungen

BGH-Urteil im Dezember

Menschen laufen durch den Supermarkt und tragen dabei Schutzmasken.
Die Maskenbeschaffung kam den Staat teuer zu stehen - womöglich zu teuer. © Kadmy / Adobe Stock

Am Anfang der Corona-Pandemie wurden händeringend Schutzmasken gesucht. Der Bund bot viel Geld – und Händler beschafften weit mehr als gedacht. Zum daraus folgenden Rechtsstreit urteilt bald der BGH.

Der BGH hat sich mit dem milliardenschweren Rechtsstreit um die Lieferung von Schutzmasken zu Beginn der Corona-Pandemie beschäftigt. Am Mittwoch verhandelte das Gericht in Karlsruhe über vier Verfahren, in denen Unternehmen mit dem Bund über die Bezahlung der damals bestellten Masken streiten. Ein Urteil soll am 15. Dezember verkündet werden (VIII ZR 131/24 u.a.).

Das Bundesgesundheitsministerium hatte im Frühjahr 2020 ein Open-House-Verfahren durchgeführt, um schnell Schutzmasken zu beschaffen. Jeder, der mitmachte, bekam den Zuschlag. Es nahmen aber viel mehr Firmen teil als erwartet. Bei einem großen Teil der Ware verweigerte der Bund später die Annahme wegen angeblicher Mängel oder vermeintlich versäumter Fristen. Viele Maskenhändler zogen daraufhin vor Gericht. Nach Angaben des Gesundheitsministeriums laufen rund 90 Verfahren gegen den Bund mit einem Streitwert von 2,3 Milliarden Euro.

Hätte der Bund eine Nachfrist setzen müssen?

In den Verfahren komme es vor allem darauf an, ob der Bund vor dem Rücktritt von den Verträgen eine Frist zur Nachlieferung hätte setzen müssen, erklärte der Vorsitzende Richter Ralph Bünger in Karlsruhe. Auf diese Frist dürfe nur bei sogenannten Fixgeschäften verzichtet werden. Das sind Verträge, wo die Einhaltung eines fixen Termins so wichtig ist, dass das Geschäft mit dieser Pünktlichkeit stehen und fallen soll – zum Beispiel bei der Lieferung einer Hochzeitstorte, die am Tag nach der Hochzeit nutzlos ist.

Das OLG Köln hatte in der Vorinstanz verneint, dass es sich bei den Maskenlieferungen um ein solches Geschäft handelte, und den Rücktritt des Bundes vom Kaufvertrag für unwirksam erklärt. Die Händler hätten daher einen Anspruch auf den Kaufpreis. Der BGH ließ aber zu Beginn der Verhandlung durchblicken, dass er das nach vorläufiger Einschätzung womöglich anders sehen könnte. Denn der pünktliche Erhalt der Masken könne für den Bund angesichts des damaligen Engpasses eine wesentliche Rolle gespielt haben.

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