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LG Nürnberg-Fürth

Klage gegen Telekom auf Umtausch von 19.733 Telefonkarten bleibt erfolglos

Medienverbot statt Medienkompetenz?

Die Telekom ist nicht zum Umtausch von 19.733 Telefonkarten mit dem Motiv "Wolkenlos“ gegen die Auszahlung des Nennwerts der Karten in Höhe von insgesamt 100.835,63 Euro verpflichtet. Das hat das Landgericht Nürnberg-Fürth entschieden und die Klage des Kartenbesitzers abgewiesen. Dieser hatte die Karten für mangelhaft gehalten, weil man mit ihnen keine Mehrwert- oder Sonderdienste in Anspruch nehmen kann. Gegen das Urteil vom 12.01.2016 ist die Berufung möglich (Az.: 17 O 3451/14, nicht rechtskräftig).

Geschäft mit Telefonkarten lief für Telekom nur mäßig

In den Jahren 2001 und 2002 bot die Deutsche Telekom AG über eine Tochterfirma als "Calling-Card“ bezeichnete Telefonkarten mit dem Motiv "Wolkenlos“ an. Die Karten hatten ein Guthaben von 10 DM beziehungsweise 5,11 Euro und wurden damit beworben, dass man mit ihnen in über 80 Ländern der Welt bargeldlos günstig telefonieren könne. Laut Telekom wurde die Calling-Card "Wolkenlos“ als Set zusammen mit einem Kopfkissen, einer CD, einem Einmal-Fotoapparat und einem Aufkleber vertrieben. Allerdings mit mäßigem Erfolg: von insgesamt 50.000 Karten seien nur etwa 1.500 verkauft worden. Rund 48.000 nicht verkaufte Karten seien einem Unternehmen zur Verschrottung übergeben worden.

Kläger sieht sich in seinen Erwarungen enttäuscht

Der Kläger bestreitet das. Er habe die 19.733 Telefonkarten von einem Hausmeisterservice erworben und – das ist der Grund für den Rechtsstreit – sieht sich in seinen Erwartungen enttäuscht. Denn mit den Karten seien 0900-er Nummern und die Nummern 01375 bis 01379, die Zugang zu sogenannten Mehrwertdiensten ermöglichen, nicht anwählbar. Eine solche Einschränkung der Verwendbarkeit sei für die jeweiligen Käufer beim Erwerb nicht ersichtlich und auch nicht zu erwarten gewesen. Die Telefonkarten seien deshalb mangelhaft – auch wenn man mit ihnen nach wie vor telefonieren könne, so sein Argument. Mit seiner gegen die Deutsche Telekom AG gerichteten Klage verlangt der Kläger deshalb die Auszahlung des Nennwerts der Karten in Höhe von insgesamt 100.835,63 Euro.

LG: Karten nicht mangelhaft

Das LG Nürnberg-Fürth hat die Klage abgewiesen. Dabei war für das Gericht gar nicht entscheidend, ob der Kläger die Karten redlich erworben hatte, was die Deutsche Telekom vehement bestritt. Nach Auffassung des LG sind die Karten nämlich gar nicht mangelhaft. In rechtlicher Hinsicht komme es letztlich darauf an, was der Käufer einer solchen Karte erwarten durfte. Insoweit müsse man zuvorderst den Wert der Karten in den Blick nehmen. Mit 5,11 Euro könnten Sonderdienste – wie etwa eine vom Kläger beispielhaft angeführte Anwalts-Hotline – nicht sinnvoll genutzt werden.

Auch Aufmachung der Karte von Bedeutung

Auch die Aufmachung der Karte, die gut gelaunte Menschen in Badebekleidung vor tiefblauem, wolkenlosen Himmel zeige, und die zugehörige Werbung, spiele hier eine Rolle, so das Gericht weiter. Danach durften die Erwerber zwar davon ausgehen, dass die Karte ihnen bargeldloses Telefonieren aus dem Auslandsurlaub ermöglichen würde, was sie auch tut. Die Möglichkeit, Mehrwert- oder Sonderdienste in Anspruch zu nehmen, sei mit dem Verkauf einer derartigen Karte aber nicht versprochen worden.