Werbeblocker-Software wettbewerbsrechtlich zulässig

Zitiervorschlag
Werbeblocker-Software wettbewerbsrechtlich zulässig. beck-aktuell, 27.05.2015 (abgerufen am: 15.04.2026 von https://www.beck-aktuell.de/node/193066)
Das Angebot und der Vertrieb einer Werbeblocker-Software sind wettbewerbsrechtlich nicht zu beanstanden. Dies hat das Landgericht München I mit Urteilen vom 27.05.2015 entscheiden und zwei Klagen von Medienunternehmen abgewiesen. Insbesondere würden die Unternehmen durch die Werbeblocker-Software nicht wettbewerbswidrig behindert (Az.: 37 O 11673/14 und 37 O 11843/14).
Werbeblocker-Anbieter verlangt für „Whitelisting“ umsatzabhängiges Entgelt
Streitgegenständlich war ein Software-Programm, das der Nutzer im Internet kostenlos herunterladen kann. Es blockiert die Anzeige von Werbung im Internet. Internetseitenbetreiber können sich allerdings gegenüber den Beklagten vertraglich zur Einhaltung bestimmter Kriterien für „akzeptable Werbung“ verpflichten, so dass deren Webseiten über „Weiße Listen“ freigeschaltet werden und dort Werbung trotz aktivierten Werbeblockers erscheint. Für dieses „Whitelisting“ fordern die Beklagten von ihren Vertragspartnern teilweise ein umsatzabhängiges Entgelt. Die Klägerinnen griffen das Geschäftsmodell der Beklagten unter verschiedenen Gesichtspunkten des Wettbewerbsrechts, Urheberrechts und Kartellrechts an.
LG: Werbeblocker wettbewerbsrechtlich nicht zu beanstanden
Das LG hat eine Rechtsverletzung verneint. Das Angebot und der Vertrieb der Werbeblocker-Software stelle insbesondere keine wettbewerbswidrige Behinderung der Klägerinnen dar, weil es letztendlich die Internetnutzer seien, die aufgrund einer autonomen und eigenständigen Entscheidung den Werbeblocker installieren und hierdurch die Anzeige der Werbung verhindern würden. Auch liege keine Beteiligung der Beklagten an einer urheberrechtswidrigen Verwertungshandlung der Internetnutzer vor. Denn die bloße Nutzung des Angebots der Klägerinnen, die ihre Inhalte kostenlos im Internet öffentlich zugänglich machen, sei keine urheberrechtswidrige Verwertungshandlung durch den einzelnen Seitenbesucher, auch wenn der Webseitenbetreiber mit der Verwendung des Werbeblockers nicht einverstanden sei.
Keine missbräuchliche Ausnutzung einer marktbeherrschenden Stellung
Auch einen Verstoß gegen das Kartellrecht hat das LG verneint. Denn es sei – jedenfalls derzeit – keine missbräuchliche Ausnutzung einer marktbeherrschenden Stellung durch die Beklagten anzunehmen. Dabei sei auf den Markt der Internetnutzer abzustellen, also auf die Verbreitung des streitgegenständlichen Werbeblockers unter den Internetnutzern in Deutschland. Entscheidend sei also, dass die Klägerinnen trotz des Vertriebs des Werbeblockers durch die Beklagten immer noch eine hinreichende Zahl von Internetnutzern mit der auf ihren Webseiten gezeigten Werbung erreichen könnten.
- Redaktion beck-aktuell
- LG München I
- Urteil vom 27.05.2015
- 37 O 11673/14; 37 O 11843/14
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Werbeblocker-Software wettbewerbsrechtlich zulässig. beck-aktuell, 27.05.2015 (abgerufen am: 15.04.2026 von https://www.beck-aktuell.de/node/193066)



