Direkt zum Inhalt
Direkt zum Inhalt
LG München

Gaspreisklausel in Sonderkundenverträgen von E.on Energie Deutschland unwirksam

Produkthaftung 2026

Die E.on Energie Deutschland GmbH hatte in Sonderkundenverträgen eine Gaspreisklausel verwendet, die lediglich auf die für Grundversorgungskunden geltende Verordnung verwies, aber keine Bestimmungen zu Anlass und Modus der Preisänderung enthielt. Dies hat das Landgericht München dem Energieunternehmen nun mit Urteil vom 17.01.2016 untersagt (Az.: 33 O 8686/15), wie die Verbraucherzentrale (VZ) Hamburg mitteilte.

Berufungseinlegung offen

Wie die VZ schreibt, hatte sie 2013 zunächst die E.on Hanse GmbH in dieser Sache abgemahnt. Doch diese habe sich darauf berufen, dass sie zur E.on Energie Deutschland GmbH fusioniert und diese für die Klausel nicht haftbar sei. Doch die E.on Energie Deutschland GmbH habe sich später auf die genannte Klausel berufen, woraufhin die VZ erneut eine Abmahnung ausgesprochen habe. Da die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung von dem Unternehmen verweigert worden sei, habe die VZ dann Klage vor dem LG München erhoben. Ob E.on gegen das Urteil Berufung einlegen wird, sei nicht bekannt.