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LG Köln untersagt Gerling Verwendung von 43 Klauseln in Riester-Rentenversicherung

Vollzeit mit der Brechstange?

Das Landgericht Köln hat mit einem Teil-Anerkenntnisurteil entschieden, dass die Gerling Lebensversicherung in staatlich geförderten Verträgen für ihre fondsgebundene Riester-Rentenversicherung insgesamt 43 Klauseln, die Versicherungsnehmer benachteiligen, nicht mehr verwenden darf (Urteil vom 09.06.2015, Az.: 26 O 468/14). Dies teilt die Verbraucherzentrale Hamburg mit, die den Versicherungskonzern zunächst abgemahnt und dann verklagt hatte. Geklagt hatte auch der Bund der Versicherten (BdV).

Gerling lenkte noch vor Gerichtsverhandlung ein

Noch vor Beginn der Gerichtsverhandlung habe Gerling eingelenkt und die Beanstandung von 43 der 48 kritisierten Klauseln anerkannt, so die Verbraucherzentrale. Die Klauseln hätten sich auf die Abschlusskostenverrechnung, den Stornoabzug und die Ermittlung von Rückkaufswerten, Übertragungswerten und beitragsfreien Leistungen bezogen.

Hoffnung auf flächendeckende Änderung entsprechender Klauseln durch Versicherer

"Das ist ein erster Sieg für den Verbraucherschutz, den wir auch in den fünf weiteren Klauseln zusätzlich erringen wollen" erklärt Axel Kleinlein, Vorstandssprecher des BdV. "Endlich ist bestätigt, dass mit Riester geförderte Lebens- und Rentenversicherungen genauso transparent sein müssen wie private Verträge", kommentierte Kerstin Becker-Eiselen von der Verbraucherzentrale Hamburg das Urteil. Beide hoffen, dass die Versicherungsbranche die benachteiligenden Klauseln nun flächendeckend in allen Verträgen ändert.

Verbraucherschützer wollen weitere beanstandete Klauseln prüfen lassen

Hinsichtlich der weiteren fünf kritisierten Klauseln wollen die Verbraucherschützer eigenen Angaben zufolge prüfen lassen, ob die von Gerling verwendeten Formulierungen haltbar sind und die Art der Abschlusskostenverrechnung im Einklang mit dem Recht steht, wenn zusätzlich zu den einmaligen Abschlusskosten während der gesamten Vertragslaufzeit noch von jedem eingehenden Euro weitere Abschlusskosten abgeführt werden.

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