Raucher Friedhelm Adolfs darf in Mietwohnung bleiben

Zitiervorschlag
Raucher Friedhelm Adolfs darf in Mietwohnung bleiben. beck-aktuell, 29.09.2016 (abgerufen am: 13.05.2026 von https://www.beck-aktuell.de/node/169661)
Der rauchende Rentner Friedhelm Adolfs darf in seiner Wohnung bleiben und weiterrauchen. Das Landgericht Düsseldorf hat die Klage der Wohnungseigentümerin auf Räumung und Herausgabe der Mietwohnung abgewiesen. Sie konnte das Gericht nicht davon überzeugen, dass die Beeinträchtigungen durch Tabakgeruch im Treppenhaus des Mietobjekts auf ein vertragswidriges Verhalten des beklagten Rauchers zurückzuführen waren. Damit lag kein Kündigungsgrund vor, sodass die von der Klägerin ausgesprochene Kündigung nicht zu einer Beendigung des Mietverhältnisses geführt habe, entschied das Gericht. Es ließ keine Revision zu (Urteil vom 28.09.2016, Az.: 3 S 18/15).
Rauchen in Mietwohnung allein noch nicht vertragswidrig
Das Gericht führt aus, dass eine fristlose Kündigung eines Mietverhältnisses nach § 569 Abs. 2 BGB voraussetze, dass eine Partei den Hausfrieden stört, diese Störung nachhaltig ist und sie aufgrund ihrer Nachhaltigkeit zu einer Unzumutbarkeit der Vertragsfortsetzung führt. Durch Rauchen in einer Mietwohnung allein werde die Grenze zum vertragswidrigen Gebrauch noch nicht überschritten, so das Gericht. Denn ein Mieter dürfe in seiner Wohnung rauchen. Nicht mehr vertragsgemäß sei Rauchen erst dann, wenn der Raucher das Gebot der Rücksichtnahme nicht genügend beachtet, weil er etwa nicht ausreichend lüftet oder die Asche nicht entsorgt.
Tabakgeruch im Hausflur nicht eindeutig zuordenbar
Aufgrund der Beweisaufnahme durch 13 Zeugen war das Berufungsgericht zwar zur Überzeugung gelangt, dass es im Treppenhaus des streitigen Mietobjekts grundsätzlich zu bestimmten Beeinträchtigungen durch Tabakgeruch gekommen sei. Einen Verstoß des Rauchers Friedhelm A. gegen das Gebot der Rücksichtnahme und damit ein vertragswidriges Verhalten hat das Gericht aber nicht festgestellt. Zum einen habe der Tabakgeruch nach den Bekundungen der Zeugen nicht ausschließlich dem Beklagten zugeordnet werden können. Zum anderen habe nicht nachgewiesen werden können, dass Friedhelm A. nicht ausreichend gelüftet oder die Asche nicht entsorgt hatte. Auch habe nicht ausgeschlossen werden können, dass der Tabakgeruch von Rauchern aus dem Hauseingangsbereich herrührte. Damit gab es laut Gericht kein so klares Bild über nachhaltige Störungen oder nicht mehr hinnehmbare Beeinträchtigungen durch den Raucher Friedhelm A, weswegen die Klage abgewiesen habe werden müssen.
Rechtsstreit beschäftigt Gerichte seit Jahren
Der Rechtsstreit beschäftigt seit mehr als drei Jahren die Justiz. Zunächst hatte Adolfs mehrmals verloren: Er habe trotz seines starken Rauchens kaum gelüftet, der Qualm sei in den Hausflur gezogen und habe die Nachbarn erheblich belästigt, hieß es damals. Doch der Bundesgerichtshof hob die Urteile im Februar 2015 mit deutlicher Kritik an der Düsseldorfer Justiz auf und ordnete eine umfassende Beweisaufnahme in dem Fall an. 13 Zeugen wurden befragt – doch diese widersprachen sich erheblich bei der Frage, wie stark die Belästigung durch den Tabakrauch war und von wem sie verursacht wurde.
- Redaktion beck-aktuell
- LG Düsseldorf
- Urteil vom 28.09.2016
- 3 S 18/15
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