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LG Berlin untersagt Kaffeefahrtveranstalterin Einschränkung des Rechts zum Widerruf von Matratzenkäufen

Carl von Ossietzky

Das Landgericht Berlin hat der Praxis einer Kaffeefahrtveranstalterin, verkaufte Matratzen bei der Anlieferung beim Kunden auszupacken und auf das Bett zu legen sowie zugleich in der Widerrufsbelehrung die Rückgabe von bereits geöffneten oder benutzten Waren auszuschließen, einen Riegel vorgeschoben. Es gab einer entsprechenden Unterlassungsklage der Verbraucherzentrale Brandenburg mit rechtskräftigem Urteil vom 03.08.2016 statt (Az.: 15 O 54/16), wie diese am 24.10.2016 mitteilte.

Ware bei Anlieferung ausgepackt und zugleich Widerrufsrecht für ausgepackte Ware ausgeschlossen

Die Kaffeefahrtveranstalterin RSC Aktiv & Vital GmbH vertreibt auf ihren Verkaufsveranstaltungen Matratzen. Teilnehmer, die Matratzen kauften, ließ sie bei der Anlieferung an der Haustür unterschreiben, dass sie einverstanden seien, dass die Matratzen ausgepackt und auf die Betten gelegt würden. Widerriefen die Käufer später den Vertrag, weigerte sich die Kaffeefahrtveranstalterin, die Matratzen zurücknehmen. Dabei berief sie sich auf die Widerrufsbelehrung im Kaufvertrag, die die Rückgabe von reduzierten, geöffneten oder benutzten Waren ausdrücklich ausschloss. Die Verbraucherzentrale Brandenburg verklagte die Kaffeefahrtveranstalterin wegen dieser Praxis auf Unterlassung. Mit dem Auspacken der Ware beim Kunden und dem gleichzeitigen Ausschluss des Widerrufsrechts für ausgepackte und benutzte Ware habe die Kaffeefahrtveranstalterin in unzulässiger Weise versucht, das Widerrufsrecht auszuhebeln.

LG: Beschränkung des Widerrufsrechts unzulässig – Testphase zulässig

Das LG hat der Unterlassungsklage stattgegeben. Wer auf einer Kaffeefahrt eine Ware erwerbe, könne den Vertrag (bei ordnungsgemäßer Belehrung) innerhalb von 14 Tagen widerrufen. Einschränkungen des Widerrufsrechts wie hier sehe das Gesetz nicht vor. Der Kunde dürfe die Ware vergleichbar wie im Ladengeschäft sogar testen. Voraussetzung sei, dass er dabei sorgsam vorgeht und die Ware nicht beschädigt oder verschmutzt. Habe der Kunde, wie auf einer Kaffeefahrt, gar keine Möglichkeit, verschiedene Angebote zu prüfen und miteinander zu vergleichen, sei auch eine längere Testphase durchaus zulässig.

Widerrufsrecht nicht ausnahmsweise ausgeschlossen – Verpackung ist keine Versiegelung

Die Ausnahmeregelung in § 312g Abs. 2 Nr. 3 BGB greife nicht, so das LG weiter. Danach könnten Verträge über versiegelte Waren, die aus Gründen des Gesundheitsschutzes oder der Hygiene nicht zur Rückgabe geeignet seien, nach dem Entfernen der Versiegelung nicht mehr widerrufen werden. Dazu können laut LG etwa Kosmetika, Windeln und bestimmte medizinische Produkte gehören. Matratzen zählten hingegen eher nicht zu dieser Warengruppe. Außerdem hätte keine Versiegelung im Sinne des § 312g Abs. 2 Nr. 3 BGB vorgelegen, weil eine bloße Verpackung keine Versiegelung darstelle. Denn eine solche müsse eindeutig als Versiegelung erkennbar sein. Die VZ weist zudem darauf hin, dass der Händler in Fällen, in denen der Kunde sein Widerrufsrecht nach Siegelbruch verliere, deutlich darüber informieren müsse (Art. 246a § 1 Abs. 3 Nr. 2 EGBGB).