Mitangeklagter Familienanwalt musste nicht verpixelt werden

Zitiervorschlag
Mitangeklagter Familienanwalt musste nicht verpixelt werden. beck-aktuell, 21.07.2026 (abgerufen am: 24.07.2026 von https://www.beck-aktuell.de/node/202466)
In einem Paywall-Artikel über den "Block-Prozess" veröffentlichte eine Tageszeitung ein unverpixeltes Bild des Familienanwalts und Mitangeklagten Andreas Costard. Das LG Berlin II billigte das im Eilverfahren mit Verweis auf das KUG – es handele sich um ein Bildnis der Zeitgeschichte.
Eine Tageszeitung durfte im Rahmen der Verdachtsberichterstattung zum Block-Prozess den mitangeklagten Familienanwalt unverpixelt abbilden. Aus der Prominenz des Prozesses folge eine Einordnung als Bildnis aus dem Bereich der Zeitgeschichte (§ 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG), wie das LG Berlin II im Eilverfahren entschied. Eine nach dem KUG zulässige Bildberichterstattung könne durch gerichtliche Verpixelungsanordnungen außerdem nicht eingeschränkt werden (Urteil vom 14.07.2026 – 27 O 237/26 eV).
"Brisante Entwicklung im Block-Prozess: Auf der Suche nach einem Sündenbock?" Mit dieser Schlagzeile berichtete eine Tageszeitung über neuere Entwicklungen im Strafverfahren um die mutmaßliche Kindesentführung durch Gastronomie-Erbin Christina Block und ihren Lebensgefährten. Schon der Teaser des Paywall-Artikels bildete den Familienanwalt der Blocks klar erkennbar ab, dem als Mitangeklagter ebenfalls die schwere Entziehung Minderjähriger, gefährliche Körperverletzung und Freiheitsberaubung zur Last gelegt wurde.
Dieser wehrte sich nun vor dem LG Berlin II gegen die Bildberichterstattung und verwies unter anderem auf eine gerichtliche Verpixelungsanordnung vom Sitzungstermin. Er monierte, dass er "blickfangartig" und in "erheblich belastendem Kontext" als Angeklagter im Gerichtssaal gezeigt worden sei. Nach summarischer Prüfung konnte das Gericht allerdings keine Verletzung seines allgemeinen Persönlichkeitsrechts feststellen – das Foto sei als Bildnis aus dem Bereich der Zeitgeschichte (§ 23 Abs. 1 Kunsturhebergesetz(KUG)) auch ohne Zustimmung des Juristen zulässig veröffentlicht worden.
Öffentliches Interesse überwiegt
Für die Einordnung als Bildnis aus dem Bereich der Zeitgeschichte stellte die 27. Zivilkammer das öffentliche Informationsinteresse und das Allgemeine Persönlichkeitsrecht des Rechtsanwalts gegenüber – nur wenn ersteres überwiege, sei die Veröffentlichung danach zulässig.
Zwar gehe es in dem Artikel noch nicht um die rechtskräftigte Verurteilung, sehr wohl aber um ein laufendes Strafverfahren von "gravierendem Gewicht". Dabei komme es nicht nur auf die erhobenen Tatvorwürfe, sondern auch auf die sonstigen Umstände des Verfahrens an. So etwa auf die Prominenz der Mitangeklagten Christina Block, deren Alltagsleben als Tochter des Inhabers einer bundesweit bekannten Steakhouse-Kette selbst abseits etwaiger Skandale besondere Aufmerksamkeit genieße.
Zudem sei auch Costard selbst aus verschiedenen Gründen von besonderem Interesse. Erstens aufgrund seiner Rolle als Rechtsanwalt, die ihm als Organ der Rechtspflege eine herausgehobene gesellschaftliche Funktion verleihe – ein Tatverdacht erwecke das öffentliche Interesse daher in besonderem Maße. Auch seine lokale Bekanntheit als CDU-Mitglied und Gemeinderatsmitglied für seine Heimatgemeinde Großhansdorf sei hier von Belang, zumal seine Partei ein besonders christlich geprägtes Menschenbild trage, das mit den erhobenen Tatvorwürfen in Widerspruch stehe.
KUG geht Sitzungshoheit vor
Hinzu komme, dass der Prozess aufgrund der vorgeworfenen Kindesentführung bedeutende Fragen zu Ehe, Familie, elterlicher Verantwortung, internationalem Sorgerecht und Selbstjustiz aufwerfe, die Teile der öffentlichen Diskussion würden. Eine besondere Prangerwirkung sei nicht zu erwarten, da der begleitende Wortbericht lediglich in zulässiger Weise von einem laufenden Verfahren – und nicht etwa bestätigten Tatvorwürfen – spreche. Eine "abstrakte Gefahr" reiche für die Annahme einer Prangerwirkung nicht aus.
Der Verweis auf die vom Strafgericht erlassene Anonymisierungsanordnung gehe außerdem fehl. Selbst wenn diese im Zeitpunkt der Veröffentlichung noch gegolten hätte, könne sie als sitzungspolizeiliche Verfügung (§ 176 GVG) das Persönlichkeitsrecht nicht weiter schützen als das KUG. Ob die Veröffentlichung gegen die Anordnung verstoßen habe, sei daher nicht von Belang.
Anders hatte vor zwei Monaten das KG geurteilt und in der Berufung ein ähnlich lautendes Urteil - ebenfalls der 27. Kammer - des LG Berlin II aufgehoben. Die Berufungsrichterinnen und -richter erklärten die Veröffentlichung von Bildern von Costard für rechtswidrig (KG, Urteil vom 11.05.2026 - 10 U 17/26).*
*Anm. d. Red.: Kompletter Absatz ergänzt am 23.07.2026, 16:50 Uhr (pl).
- Redaktion beck-aktuell, tbh
- LG Berlin II
- Urteil vom 14.07.2026
- 27 O 237/26 eV
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Mitangeklagter Familienanwalt musste nicht verpixelt werden. beck-aktuell, 21.07.2026 (abgerufen am: 24.07.2026 von https://www.beck-aktuell.de/node/202466)



