Dating-Portale informieren unzureichend über Kündigungs- und Widerrufsrecht

Zitiervorschlag
Dating-Portale informieren unzureichend über Kündigungs- und Widerrufsrecht. beck-aktuell, 05.08.2016 (abgerufen am: 13.05.2026 von https://www.beck-aktuell.de/node/172081)
Betreiber von Dating-Portalen müssen vor Vertragsschluss eindeutig über die Bedingungen informieren, unter denen sich eine kostenpflichtige Mitgliedschaft verlängert. Ein bloßer Link auf die AGB reiche dafür nicht aus. Wie der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) mitteilte, hat dies das Landgericht Berlin mit Urteil vom 30.06.2016 klargestellt. Geklagt hatten die Verbraucherschützer gegen die Ideo Labs GmbH. Das Unternehmen betreibt in Deutschland und Österreich die Internetportale dateformore und daily-date (Az.: 52 O 340/15).
Vertrag verlängerte sich automatisch um sechs Monate
Geworben wurde mit einer 14-tägigen Premiummitgliedschaft zum Preis von einem Euro. Der Vertrag sollte sich automatisch um sechs Monate zum Preis von 89,90 Euro im Monat verlängern, sofern der Kunde nicht fristgemäß kündigt. Wie und bis wann man kündigen musste, erfuhr man aber erst aus den verlinkten Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Mit der Anmeldung bestätigten Kunden zudem, dass sie ihr Widerrufsrecht verlören, sobald sie digitale Inhalte nutzten.
Bloßer Verweis auf AGB nicht ausreichend
Das Gericht schloss sich der Auffassung des vzbv an, dass die Gestaltung der Internetseiten unzulässig ist. Das Unternehmen hätte die Kunden unmittelbar vor Vertragsabschluss klar und verständlich darüber informieren müssen, unter welchen Bedingungen sie den sich automatisch verlängernden Vertrag kündigen können. Auf der Webseite fehle ein Hinweis darauf, wie und mit welcher Frist zu kündigen ist, um der teuren Vertragsverlängerung zu entgehen. Ein bloßer Verweis auf die AGB des Unternehmens reiche hierfür nicht aus.
Verzicht auf Widerruf hätte ausdrücklich erfolgen müssen
Wie der vzbv weiter berichtete, hätten die Richter zwar darauf hingewiesen, dass bei digitalen Inhalten das eigentlich bestehende Widerrufsrecht des Verbrauchers erlöschen könne, wenn der Kunde schon vor Ablauf der Widerspruchsfrist das Portal nutzen möchte. Diese Entscheidung müsse von Verbrauchern aber bewusst getroffen und ausdrücklich bestätigt werden. Die Erklärung dürfe nicht mit dem Vertragsabschluss oder anderen Erklärungen vermischt werden. Die Richter hätten zudem moniert, dass der Portal-Betreiber seine Kunden unzureichend über das Widerrufsrecht informiert habe. Dafür genüge es nicht, dass die vorgeschriebene Widerrufsbelehrung unter einem Link mit der Aufschrift "AGB" abrufbar sei.
Datenschutzklausel ebenfalls rechtswidrig
Auch eine Klausel in den Datenschutzerklärungen der Webseiten ist nach dem Urteil unzulässig. Das Unternehmen hatte sich vorbehalten, die von Nutzern eingestellten Profile, Fotos und andere Inhalte allen Kunden auf sämtlichen Webseiten bereitzustellen, die das Unternehmen oder seine Kooperationspartner betrieben. Es sei nicht zu erkennen, unter welchen Bedingungen und an welche Webseiten die Inhalte weitergegeben werden können.
vzbv geht teilweise in Berufung
Wie der vzbv mitteilte, hatte die Klage nicht in allen Punkten Erfolg. Der vzbv hält es außerdem für rechtswidrig, dass der Betreiber des Online-Portals eine Kündigung per E-Mail durch eine Vertragsklausel ausschloss. Außerdem fehlten nach Auffassung der Verbraucherschützer wesentliche Informationen über das Leistungsangebot wie die Anzahl, das Geschlecht und die regionale Verteilung der auf der Plattform angemeldeten Mitglieder. So könnten die Kunden den Nutzen des Portals für sie vor Vertragsabschluss gar nicht abschätzen. In diesen Punkten wies das LG Berlin die Klage ab. Dagegen will der vzbv Berufung einlegen, heißt es in der Mitteilung.
- Redaktion beck-aktuell
- LG Berlin
- Urteil vom 30.06.2016
- 52 O 340/15
Zitiervorschlag
Dating-Portale informieren unzureichend über Kündigungs- und Widerrufsrecht. beck-aktuell, 05.08.2016 (abgerufen am: 13.05.2026 von https://www.beck-aktuell.de/node/172081)



