Verantwortung für beamteneigenen Polizeihund trifft auch außerhalb des Dienstes Dienstherrn

Zitiervorschlag
Verantwortung für beamteneigenen Polizeihund trifft auch außerhalb des Dienstes Dienstherrn. beck-aktuell, 25.09.2015 (abgerufen am: 13.05.2026 von https://www.beck-aktuell.de/node/187516)
Ein Radfahrer, der von einem Polizeihund gebissen worden war, ist mit seiner gegen den Eigentümer des Polizeihundes, einen Diensthundeführer bei der Polizei, gerichteten Schmerzensgeldklage gescheitert. Das Landgericht Ansbach stellte klar, dass ausnahmsweise nicht der Eigentümer des Tieres, sondern der Freistaat Bayern für den beißenden Hund verantwortlich sei, da es sich um einen sogenannten beamteneigenen Diensthund gehandelt habe (Az.: 3 O 81/15, rechtskräftig). Der Radfahrer hat daraufhin erneut gegen den Freistaat geklagt. Dieses Verfahren läuft nach Angaben des LG noch.
Nach Biss durch Polizeihund Eigentümer des Tieres auf Schmerzensgeld verklagt
Der Kläger war auf seinem Fahrrad in der Nähe von Weißenburg (Bayern) unterwegs, als er, nachdem er den joggenden Beklagten mit seinem Hund überholt hatte, von dem Hund unvorhergesehen oberhalb der Ferse in den linken Unterschenkel gebissen wurde. Aufgrund der damit verbundenen Verletzungen und Beeinträchtigungen – der Kläger war durch den Biss zusätzlich vom Fahrrad gestürzt – forderte er von dem Hundeeigentümer Schmerzensgeld.
LG: Hund war "beamteneigener Diensthund"
Das LG wies die Klage ab. Nach den Regelungen des BGB sei der Hundehalter für die Folgen des Bisses verantwortlich. Wer Hundehalter sei, bestimme sich danach, wer die Entscheidungsgewalt, also das Bestimmungsrecht, wie der Hund verwendet wird, innehabe und wer den Nutzen aus der Existenz des Hundes im Sinne eines Eigeninteresses ziehe. Im vorliegenden Fall habe die Besonderheit bestanden, dass der beklagte Diensthundeführer mit seinem Dienstherren, dem Freistaat Bayern, eine Vereinbarung dahin getroffen hatte, dass sein Hund für den dienstlichen Gebrauch als Rauschgiftspürhund eingesetzt wird (sogenannter beamteneigener Diensthund). Mit dieser Vereinbarung war laut Gericht verbunden, dass der Beklagte seinen Hund nach den Richtlinien für staatseigene Diensthunde zu pflegen und zu halten hatte und selbst keinen Nutzen außerhalb des Polizeidienstes aus der Existenz des Hundes ziehen durfte. Im Gegenzug habe der Freistaat Bayern sämtliche Kosten für den Unterhalt des Hundes übernommen.
Ausnahmsweise Eigentümer nicht Halter des Hundes
Aufgrund dessen kam das Gericht zu dem Ergebnis, dass ausnahmsweise nicht der Eigentümer des Hundes Hundehalter war, sondern der Freistaat Bayern als alleiniger Nutzer und Verfügungsberechtigter. Dass der Beklagte zum Vorfallszeitpunkt die tatsächliche Herrschaft über den Hund ausgeübt habe, sei nicht von Bedeutung, zumal es sich außerhalb des Dienstes um ein reines "Haben" des Hundes gehandelt habe, da eine außerdienstliche Nutzung untersagt gewesen sei.
Auch Ausführen des Hundes dienstliche Tätigkeit
Ein Anspruch – etwa im Zusammenhang mit einer Sorgfaltspflichtverletzung des Beklagten beim Ausführen des Hundes – bestehe gegen den Beklagten ebenfalls nicht. Insoweit komme ebenfalls nur ein Anspruch gegen den Freistaat Bayern als Dienstherren des Polizeibeamten in Betracht. Zwar habe der Beklagte nicht im Dienst gehandelt. Jedoch sei das Ausführen des Hundes seiner dienstlichen Tätigkeit zuzurechnen. Da nämlich der Freistaat Bayern als Hundehalter umfassend für den Hund verantwortlich gewesen sei, sei die Beaufsichtigung des Hundes durch den Beklagten in dessen Freizeit gleichwohl dienstlich veranlasst gewesen.
- Redaktion beck-aktuell
- LG Ansbach
- Urteil
- 3 O 81/15
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Verantwortung für beamteneigenen Polizeihund trifft auch außerhalb des Dienstes Dienstherrn. beck-aktuell, 25.09.2015 (abgerufen am: 13.05.2026 von https://www.beck-aktuell.de/node/187516)



