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LG Ansbach

Hausverkäufer wegen arglistiger Täuschung über bakterienbelasteten Hausbrunnen schadensersatzpflichtig

Klageindustrie

Das Landgericht Ansbach hat bestätigt, dass die Verkäufer eines Hausgrundstücks mit einem Hausbrunnen, auf dessen Bakterienbelastung sie nicht hingewiesen hatten, den Käufern die Kosten für die Brunnensanierung wegen arglistigen Verschweigens eines Mangels ersetzen müssen. Das vorangegangene Urteil des Amtsgerichts Ansbach (Az.: 2 C 1405/15) ist damit rechtskräftig.

Verkäufer wies bei Kauf nicht auf Bakterienbelastung des Hausbrunnens hin

Die Kläger hatten ein Hausgrundstück gekauft, das keinen Anschluss an die öffentliche Wasserversorgung, sondern nur einen Hausbrunnen hatte. Bereits ein Jahr zuvor hatte das Landratsamt die Verkäufer aufgefordert, den Brunnen zu sanieren. Untersuchungen des Trinkwassers aus dem Hausbrunnen hatten immer wieder bakterielle Verunreinigungen ergeben, das Wasser musste abgekocht werden. Die Verkäufer hatten den Käufern aber nur erklärt, das Wasser müsse mit Chlor behandelt werden. Die Käufer klagten auf 3.500 Euro Schadensersatz für die Sanierung des Brunnens. 

LG bestätigt AG: Verkäufer täuschte arglistig über Mangel

Die Verkäufer waren der Meinung, das Grundstück sei nicht mangelhaft. Außerdem beriefen sie sich auf eine Klausel im Vertrag, in der die Rechte der Käufer wegen Sachmängeln ausgeschlossen werden sollten. Gleichzeitig hatten die Verkäufer im Vertrag aber auch erklärt, sie hätten keine wesentlichen verborgenen Mängel verschwiegen. Das AG gab der Klage statt und verurteilte die Verkäufer zur Zahlung der Sanierungskosten von 3.500 Euro. Das Grundstück habe einen Mangel, den die Verkäufer arglistig verschwiegen hätten. Die dagegen gerichtete Berufung der Verkäufer hatte keinen Erfolg. Das LG hat die Entscheidung des AG bestätigt.