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LAG Hessen

Kündigung eines Commerzbank-Mitarbeiters auf Geheiß der New Yorker Finanzaufsichtsbehörde rechtswidrig

Produkthaftung 2026

Im Streit um die Kündigung eines Mitarbeiters hat die Commerzbank eine Niederlage erlitten. Die Bank hatte geltend gemacht, von der New Yorker Finanzaufsichtsbehörde durch eine Vergleichsverpflichtung (Consent Order) gezwungen worden zu sein, das Arbeitsverhältnis zu beenden. Das Landesarbeitsgericht Hessen verwies demgegenüber darauf, dass die Consent Order ausdrücklich unter dem Vorbehalt gestanden habe, dass eine Kündigung durch ein deutsches Gericht überprüft werden könne. Die Kündigung sei nach deutschem Arbeitsrecht aber nicht gerechtfertigt gewesen. Allerdings ist die Commerzbank nach dem Urteil vom 13.07.2016 vorerst nicht verpflichtet, den Mitarbeiter tatsächlich zu beschäftigen (Az.: 18 Sa 1498/15, nicht rechtskräftig).

Finanzaufsicht geht von Verschleierung von Zahlungen im Zusammenhang mit Iran-Embargo aus

Nach Einschätzung der Finanzaufsichtsbehörde hatten insbesondere Mitarbeiter der Filiale Hamburg Zahlungen verschleiert. Bei deren Ausführung über die New Yorker Niederlassung der Bank habe daher nicht kontrolliert werden können, ob die US-amerikanischen Vorschriften zum Iran-Embargo eingehalten wurden. Die Aufsichtsbehörde hatte neben einer hohen Strafzahlung deshalb auch die Entlassung mehrerer Angestellter der Commerzbank in Deutschland verlangt. Damit habe sie Sanktionen gegen einzelne Personen zur Abschreckung durchsetzen wollen, wie sie dies auch bei Aufsichtsmaßnahmen in den USA forderte.

LAG Hessen: Kündigung nach deutschem Recht nicht gerechtfertigt

Die Berufung der Commerzbank hatte keinen Erfolg. Das LAG Hessen hat offengelassen, unter welchen Bedingungen sich eine Bank wegen einer solchen Sanktion darauf berufen kann, ein Arbeitsverhältnis beenden zu müssen, das dem deutschen Recht untersteht. Die Verpflichtung der Commerzbank nach der Consent Order habe jedenfalls ausdrücklich unter dem Vorbehalt gestanden, dass eine Kündigung durch ein deutsches Gericht überprüft werden könne. Die Kündigung sei nach deutschem Arbeitsrecht nicht gerechtfertigt gewesen. Die bisher von der höchstrichterlichen Rechtsprechung anerkannten Voraussetzungen für eine so genannte Druckkündigung seien nicht erfüllt, wenn eine Aufsichtsmaßnahme eine Bestrafung bezwecke, die der Arbeitgeber umsetzen müsse.

Keine Pflicht zu tatsächlicher Beschäftigung des Mitarbeiters

Die Commerzbank sei jedoch vorerst nicht verpflichtet, den Mitarbeiter tatsächlich zu beschäftigen. Sie habe gegenüber der Finanzaufsichtsbehörde vertraglich zugesagt, ihren Arbeitnehmer in bestimmten Bereichen nicht mehr einzusetzen, wenn das Arbeitsverhältnis – wegen einer gerichtlichen Entscheidung – fortbestehe. Der klagende Arbeitnehmer habe durch seinen Antrag auf vorläufige Weiterbeschäftigung bis zur rechtskräftigen Beendigung des Kündigungsrechtsstreits keine vorübergehende Zuweisung eines anderen Arbeitsplatzes erreichen können, welche bisher von der Bank noch nicht vorgenommen wurde. Die Anschlussberufung des Angestellten sei ebenfalls zurückgewiesen worden.

Urteil noch nicht rechtskräftig

Das LAG hat die Revision zum Bundesarbeitsgericht zugelassen. Daher ist das Urteil noch nicht rechtskräftig.