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LAG Hessen

Arbeitnehmer von CeBeeF müssen Zahlung nach Notlagentarifvertrag nicht hinnehmen

Parken in Pink

Die Vergütungsklagen von Mitarbeitern des CeBeeF Frankfurt und Umgebung e.V. (CeBeeF) sind auch vor dem Landesarbeitsgericht Hessen überwiegend erfolgreich gewesen. CeBeeF müsse die Vergütungen in tariflicher Höhe zahlen und könne sich nicht gegenüber den einzelnen Mitarbeitern so verhalten, als sei bereits ein neuer Tarifvertrag (hier der Notlagentarifvertrag) abgeschlossen, der geringere Löhne vorsehe, entschied das Berufungsgericht unter anderem. Die Revision zum Bundesarbeitsgericht wurde zugelassen (Urteile vom 28. August 2015, Az. 3 Sa 295/14 u.a.).

CeBeef beruft sich auf existenzgefährdende Notlage

Der CeBeeF, ein gemeinnütziger Verein, hatte 2012 mit der Vereinigten Dienstleistungsgewerkschaft (ver.di) einen Tarifvertrag geschlossen. Er zahlte seinen Mitarbeitern dann aber nicht den Tariflohn. Der Verein berief sich auf eine existenzgefährdende Notlage und forderte von ver.di den Abschluss eines Notlagentarifvertrags. Ver.di hatte sich 2012 verpflichtet, unter bestimmten Bedingungen über einen Notlagentarifvertrag zu verhandeln.

Arbeitnehmer schon vor dem ArbG erfolgreich

Arbeitnehmer des CeBeeF hatten schon vor dem Arbeitsgericht Frankfurt am Main erfolgreich darauf geklagt, dass sie von dem gemeinnützigen Verein nach dem 2012 geschlossenen Tarifvertrag bezahlt werden. Die Berufungen des CeBeeF vor dem LAG gegen diese Urteile sind im Wesentlichen zurückgewiesen worden. Das LAG hat entschieden, dass die Vergütungen in tariflicher Höhe zu zahlen sind. Der CeBeeF dürfe sich gegenüber den einzelnen Mitarbeitern nicht so verhalten, als sei bereits ein neuer Tarifvertrag abgeschlossen, der geringere Löhne vorsehe.

Fehlender Nachweis der Einhaltung der Ausschlussfrist

Soweit allerdings die Arbeitnehmer nicht nachweisen konnten, dass sie ihre Forderungen rechtzeitig innerhalb der dafür im Tarifvertrag vorgesehen Ausschlussfrist gegenüber dem Arbeitgeber geltend gemacht hatten, wurden die Urteile des Arbeitsgerichts abgeändert. Dies betraf nur einen geringen Teil der Ansprüche, wie das LAG mitteilte.