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LAG Düsseldorf

Widerspruchsfrist läuft nicht bei unvollständiger Unterrichtung über Betriebsübergang

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Die Widerspruchsfrist des § 613a Abs. 6 Satz 1 BGB ist dann nicht in Gang gesetzt, wenn die Unterrichtung über den Betriebsübergang unvollständig war. Nach einem Urteil des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf vom 14.10.2015 ist dies auch dann der Fall, wenn durch das Schreiben der Eindruck einer längerfristigen Beschäftigungsmöglichkeit erweckt wird, die so noch nicht gesichert ist. Das LAG hat in dem Verfahren die Revision für die Beklagte zugelassen (Az.:1 Sa 733/15). Wie das Gericht mitteilte, sind weitere Berufungsverfahren mit ähnlichem Sachverhalt anhängig.

Tätigkeit zunächst bei neuem Betreiber fortgesetzt

Die Klägerin war seit dem 01.09.2004 bei der Beklagten, einem Gastronomie- und Cateringunternehmen als Sachbearbeiterin Administration beschäftigt und zwar in der Gastronomie eines Konzerthauses. Mit Schreiben vom 12.09.2014 informierte die Beklagte die Klägerin darüber, dass ihr Arbeitsverhältnis zum 01.09.2014 auf einen neuen Betreiber übergegangen sei und wies darin auf das Recht zum Widerspruch gegen den Betriebsübergang binnen einen Monats hin. Die Klägerin widersprach zunächst nicht und setzte ihre Tätigkeit bei dem neuen Betreiber fort. Dieser schloss die Gastronomie im Konzerthaus am 31.03.2015 und kündigte das Arbeitsverhältnis der Klägerin am 06.03.2015 zum 31.05.2015. Mit Schreiben vom 24.04.2015 widersprach die Klägerin gegenüber der Beklagten dem Betriebsübergang auf den neuen Betreiber. Daraufhin kündigte die Beklagte der Klägerin mit Schreiben vom 28.04.2015 zum nächstzulässigen Termin. In der Berufungsinstanz stritten die Parteien nur noch darüber, ob das Arbeitsverhältnis der Klägerin mit der Beklagten über den 01.09.2014 fortbestand und erst zum 31.08.2015 beendet worden ist.

LAG: Widerspruchsfrist begann nicht zu laufen

Mit diesem Begehren hatte die Klägerin Erfolg. Das LAG Düsseldorf ist ebenso wie das Arbeitsgericht Essen davon ausgegangen, dass das Arbeitsverhältnis der Klägerin mit der Beklagten erst durch deren Kündigung zum 31.08.2015 beendet worden ist. Der nachträgliche Widerspruch gegen den Betriebsübergang war nach Auffassung des LAG trotz Ablauf der dafür vorgesehenen Monatsfrist wirksam und führte zum Fortbestand des Arbeitsverhältnisses mit der Beklagten über den 01.09.2014 hinaus. Die Widerspruchsfrist habe nicht zu laufen begonnen, weil die Unterrichtung über den Betriebsübergang unvollständig gewesen sei. Obwohl der Pachtvertrag, in den der neue Betreiber eintrat, bis zum 31.12.2014 befristet war, hieß es im Widerspruchsschreiben vom 12.09.2014, dass bis auf weiteres eine unveränderte Fortführung des Betriebs in dem Konzerthaus vorgesehen war. Dadurch sei der Eindruck einer längerfristigen Beschäftigungsmöglichkeit erweckt worden, die so noch nicht gesichert gewesen sei.

Ausübung des Widerspruchs nicht treuwidrig

Allenfalls habe am 12.09.2014 ein dreimonatiger Verlängerungsvertrag des Pachtvertrags bestanden oder aber – so die Klägerin im Termin – selbst dieser sei noch nicht geschlossen worden. Von all dem sei in dem Informationsschreiben nicht die Rede gewesen. Trotz des Zeitablaufs habe die Klägerin ihr Widerspruchsrecht nicht verwirkt und dessen Ausübung sei nicht treuwidrig gewesen. Auf die Kündigung des neuen Betreibers zum 31.05.2015 konnte die Beklagte sich nach dem jetzt ergangenen Urteil nicht berufen.