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LAG Düsseldorf kassiert fristlose Kündigung wegen Anrufs bei Gewinnspiel-Hotline

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Einer Arbeitnehmerin kann nicht fristlos gekündigt werden, wenn sie in den Arbeitspausen bei einer kostenpflichtigen Gewinnspielhotline anruft und die dafür entstandenen Kosten nicht als von ihr verursacht deklariert. Dies gilt jedenfalls dann, wenn der Umfang der privaten Telefonnutzung nicht betrieblich geregelt ist. Dies hat das Landesarbeitsgericht Düsseldorf mit Urteil vom 16.09.2015 entschieden (Az.: 12 Sa 630/15).

Sachverhalt

Die Klägerin war seit dem 01.02.2014 bei der Beklagten, einem Kleinbetrieb, als Bürokauffrau tätig. Zu ihrem Aufgabenbereich gehörten die Kontrolle der eingehenden Rechnungen und das Einscannen derselben. Überweisungen durfte sie nicht vornehmen. Den Mitarbeitern der Beklagten war es gestattet, über die Telefonanlage der Beklagten private Anrufe zu tätigen, ohne diese zu bezahlen. Der Anruf bei kostenpflichtigen Sonderrufnummern war weder ausdrücklich genehmigt noch ausdrücklich untersagt. Im Januar 2015 hatte die Klägerin in den Arbeitspausen mehrere Anrufe bei der Hotline eines lokalen Radiosenders im Rahmen des Gewinnspielspiels “Das geheimnisvolle Geräusch“ getätigt. Jeder Anruf kostete 0,50 Euro.

Fristlose Kündigung nach Anrufen

Die Telefonrechnung für Januar 2015 mit 37 Einheiten für Sonderrufnummern scannte die Klägerin ein, ohne auf die von ihr getätigten Anrufe bei dem Gewinnspiel hinzuweisen. Da die Rechnung per Lastschrift eingezogen wurde, bedurfte es keiner Überweisung durch die Beklagte. Nachdem dem Geschäftsführer die 37 Einheiten aufgefallen waren, sprach er die Klägerin darauf an. Sie antwortete, dass aufgrund der Einzelverbindungsnachweise herauszufinden sein müsse, wer angerufen habe. Am nächsten Morgen räumte die Klägerin die Anrufe bei der Gewinnspielhotline ein und bot an, einen Betrag von 18,50 Euro zu erstatten. Drei Tage später, am 23.02.2015, kündigte die Beklagte der Klägerin fristlos und hilfsweise fristgerecht. Die Klage vor dem Arbeitsgericht gegen die fristlose Künde war erfolgreich.

LAG: Pflichtverletzung nicht gravierend

Das Landesarbeitsgericht hat die vorinstanzliche Entscheidung nun bestätigt. Die fristlose Kündigung der Klägerin sei unwirksam. Es liege zwar eine Pflichtverletzung vor. Auch wenn das private Telefonieren am Arbeitsplatz gestattet sei, sei es dennoch pflichtwidrig, diese Gestattung dazu zu benutzen, bei einer kostenpflichtigen Gewinnspielhotline anzurufen. Die Pflichtverletzung habe vorliegend aber nicht das Gewicht, um eine fristlose Kündigung zu rechtfertigen. Der Umstand, dass bei der Beklagten der Umfang der Privatnutzung betrieblich nicht geregelt war, mindere den Verschuldensvorwurf gegenüber der Klägerin. Zu berücksichtigen sei auch, dass die Anrufe in den Arbeitspausen erfolgten, sodass nicht von einem Arbeitszeitbetrug auszugehen war. Zudem habe die Beklagte trotz des Bestreitens der Klägerin die genaue Anzahl der ihr zuzurechnenden Anrufe nicht ausreichend dargelegt.