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LAG Berlin-Brandenburg

Kündigungen der APSB nur teilweise unwirksam

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Das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg hat in mehreren Berufungsverfahren mit unterschiedlichen Ergebnissen über Kündigungen von Beschäftigten der Aviation Passage Service Berlin GmbH & Co. KG (APSB) entschieden und die Kündigungen nur in den Fällen für unwirksam erklärt, in denen das Konsultationsverfahren nicht eingehalten oder keine ordnungsgemäße Massenentlassungsanzeige gemacht wurde. Die Stilllegung des Betriebs sei aber grundsätzlich nicht rechtsmissbräuchlich gewesen und habe die Kündigungen gerechtfertigt.

Zahlreiche Kündigungsschutzklagen nach Stilllegung des Betriebs

Die Beklagte APSB fertigte im Auftrag eines zum gleichen Verbund gehörenden Unternehmens auf dem Flughafen Berlin-Tegel Passagiere ab. Nachdem die Aufträge gekündigt und auf andere Unternehmen übertragen worden waren, kündigte APSB nach Interessenausgleichs- und Sozialplanverhandlungen mit dem Betriebsrat die Arbeitsverhältnisse der Beschäftigten. Viele Beschäftigte erhoben Kündigungsschutzklage und machten geltend, die Kündigungen seien rechtsmissbräuchlich. Mit der Stilllegung des Betriebs wolle sich der Unternehmensverbund lediglich der langjährig bestehenden, aufgrund tarifvertraglicher Besitzstandsregelungen teuren Arbeitsverhältnisse entledigen. Zudem seien die gesetzlichen Regelungen zu Massenentlassungen nicht eingehalten worden. Das Arbeitsgericht hat die Kündigungsschutzverfahren unterschiedlich entschieden. Einige Kammern haben die Kündigungen für wirksam erklärt, andere hielten die Kündigungen aufgrund von Verstößen gegen Anzeigepflichten bei Massenentlassungen für unwirksam.

LAG-Entscheidungen zur Wirksamkeit der Kündigungen uneinheitlich

Das LAG Berlin-Brandenburg hat in zweiter Instanz ebenfalls uneinheitlich entschieden. Teilweise wurden die Kündigungen für wirksam erklärt. Die Stilllegung des Betriebs sei nicht rechtsmissbräuchlich und rechtfertige die Kündigungen; die gesetzlichen Vorgaben zu Massenentlassungen seien eingehalten. Andere Kammern haben die Kündigungen wegen eines Verstoßes gegen diese Vorgaben für unwirksam gehalten. Das sogenannte Konsultationsverfahren (§ 17 Abs. 2 Satz 2 KSchG) zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat sei nicht beziehungsweise nicht ordnungsgemäß durchgeführt worden; auch liege keine ordnungsgemäße Massenentlassungsanzeige nach § 17 Abs. 3 Satz 2, 3 KSchG vor. Im Hinblick auf die divergierenden Entscheidungen und bisher höchstrichterlich noch nicht abschließend geklärten Fragen zu den Anforderungen des § 17 Abs. 2, 3, 3a KSchG auf der Grundlage der europarechtlichen Vorgaben wurde in allen Verfahren die Revision zum Bundesarbeitsgericht zugelassen.