Höherwertige Vorbeschäftigung erlaubt Zuordnung zu höherer Entgeltstufe nach § 16 TV-L

Zitiervorschlag
Höherwertige Vorbeschäftigung erlaubt Zuordnung zu höherer Entgeltstufe nach § 16 TV-L. beck-aktuell, 14.10.2015 (abgerufen am: 13.05.2026 von https://www.beck-aktuell.de/node/186586)
Eine einschlägige Berufserfahrung kann nach § 16 Abs. 2 Satz 2 und 3 Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) auch dann zu einer Einstufung in eine höhere Entgeltstufe führen, wenn die zuvor ausgeübte Tätigkeit einer höheren Entgeltgruppe zuzuordnen ist. Wurde die Berufserfahrung bei einem anderen Arbeitgeber im Inland erworben, kann eine Zuordnung höchstens in die Entgeltstufe 2 beziehungsweise 3 erfolgen, ohne dass dies zu einem Verstoß gegen das Recht auf Freizügigkeit in der Europäischen Union führt. Dies hat das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg entschieden (Urteil vom 06.10.2015, Az.: 7 Sa 773/15 und 5 Sa 668/15). Die Revision an das Bundesarbeitsgericht wurde zugelassen.
Rechtlicher Hintergrund
Bei der Einstellung werden die Beschäftigten nach § 16 Abs. 2 Satz 1 TV-L der Entgeltstufe 1 zugeordnet; die jeweils nächste Entgeltstufe wird nach Ablauf der jeweiligen Stufenlaufzeit erreicht. Liegt eine einschlägige Berufserfahrung von mindestens einem Jahr aus einem vorherigen Arbeitsverhältnis zum selben Arbeitgeber vor, erfolgt die Zuordnung zu einer Entgeltstufe nach § 16 Abs. 2 Satz 2 TV-L unter Anrechnung der Zeiten der einschlägigen Berufserfahrung. Wurde diese Berufserfahrung in einem Arbeitsverhältnis zu einem anderen Arbeitgeber erworben, erfolgt nach § 16 Abs. 2 Satz 3 TV-L höchstens eine Zuordnung zur Stufe 2 beziehungsweise 3. Nach der Protokollnotiz zu § 16 Abs. 2 TV-L ist "einschlägige Berufserfahrung eine berufliche Erfahrung in der übertragenen oder auf die Aufgabe bezogen entsprechende Tätigkeit“.
Erzieherin begehrt höhere Einstufung
Die Klägerin wurde vom beklagten Land als Erzieherin eingestellt und in einer Grundschule beschäftigt. Ihre zuvor bei anderen Arbeitgebern verrichtete Erziehertätigkeit gehörte einer höheren Tarifgruppe an. Das beklagte Land ordnete die Klägerin der Entgeltstufe 1 zu, weil eine einschlägige Berufserfahrung im Tarifsinne nicht vorliege. Die Klägerin machte eine höhere Einstufung geltend und bekam darin Recht.
LAG bewilligt Ersteinstufung in Stufe 2
Das LAG hat unter Berücksichtigung der Vorbeschäftigungen eine Ersteinstufung in die Stufe 2 für zutreffend gehalten. Die Klägerin habe durch ihre höherwertige Vorbeschäftigung eine einschlägige Berufserfahrung im Sinne des § 16 Abs. 2 Satz 3 TV-L erworben, weil es sich ebenfalls um eine Erziehertätigkeit – wenn auch mit besonderer fachlicher Schwierigkeit – gehandelt habe.
Recht auf Freizügigkeit nicht berührt
Eine höhere Einstufung sei demgegenüber tariflich nicht möglich, wobei das Recht auf Freizügigkeit (Art. 45 AEUV) hiervon nicht berührt sei, so das Gericht weiter. Die Klägerin sei stets im Inland tätig gewesen; ob sie bei einer Vorbeschäftigung im EU-Ausland hätte geltend machen können, das Recht auf Freizügigkeit werde bei einer nicht vollständigen Berücksichtigung bei der Einstufung verletzt, könne deshalb dahinstehen.
Mittelbare Benachteiligung von Wanderarbeitnehmern wäre gerechtfertigt
Im Übrigen wäre eine mittelbare Benachteiligung von Wanderarbeitnehmern bei der Einstufung nach § 16 Abs. 2 Satz 3 TV-L durch die unionsrechtlich legitimen Ziele, die Bindung zu einem bestimmten Arbeitgeber zu honorieren, einen Anreiz zur Rückkehr zu diesem Arbeitgeber zu schaffen und in den Strukturen des Arbeitgebers erworbene Berufserfahrung weiter nutzen zu können, gerechtfertigt, so das LAG abschließend.
- Redaktion beck-aktuell
- LAG Berlin-Brandenburg
- Urteil vom 06.10.2015
- 7 Sa 773/15; 5 Sa 668/15
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Höherwertige Vorbeschäftigung erlaubt Zuordnung zu höherer Entgeltstufe nach § 16 TV-L. beck-aktuell, 14.10.2015 (abgerufen am: 13.05.2026 von https://www.beck-aktuell.de/node/186586)



