Sonderregelungen zur Arbeitskleidung bei Hitze und Kälte im Bereich Stuttgart der Postbank wirksam

Zitiervorschlag
Sonderregelungen zur Arbeitskleidung bei Hitze und Kälte im Bereich Stuttgart der Postbank wirksam. beck-aktuell, 23.10.2015 (abgerufen am: 13.05.2026 von https://www.beck-aktuell.de/node/185996)
Im Bereich Stuttgart der Postbank besteht bei hohen Temperaturen keine Pflicht zum Tragen einer dienstlichen Krawatte. Und bei niedrigen Temperaturen darf die Kleidung, etwa mit Pullovern, an die Witterung angepasst werden. Dies geht aus einem Beschluss des Landesarbeitsgerichts Baden-Württemberg vom 21.10.2015 hervor, mit dem eine entsprechende Betriebsvereinbarung für wirksam befunden wurde. Die Rechtsbeschwerde zum Bundesarbeitsgericht wurde zugelassen (Az.: 4 TaBV 2/15).
Anpassung der Dienstkleidung an Hitze und Kälte
Die Postbank Filialvertrieb AG und die Postbank Filial GmbH (Arbeitgeberin) führen für den Bereich Stuttgart mit insgesamt 86 Filialen, der sich räumlich über Teile von Baden-Württemberg und Bayern erstreckt, einen Gemeinschaftsbetrieb, in welchem ein örtlicher Betriebsrat gebildet ist. Zum Thema Gesundheitsschutz/Raumklima bildeten die Betriebspartner eine Einigungsstelle. Diese Einigungsstelle entschied, dass die Mitarbeiter bei Kältebelastungen in den Arbeitsräumen von unter 17 Grad berechtigt sind, an die Dienstkleidung angepasste Pullover oder Westen zu tragen. Bei Raumtemperaturen über 30 Grad sollen die Mitarbeiter berechtigt sein, auf das Tragen von Krawatten zu verzichten.
Spruch der Einigungsstelle angefochten
Unternehmensweit besteht zwischen der Arbeitgeberin und dem Gesamtbetriebsrat eine Gesamtbetriebsvereinbarung zur Unternehmensbekleidung, die die Mitarbeiter zum Tragen im Einzelnen vorgeschriebener Unternehmensbekleidung verpflichtet. Zu einer kompletten Unternehmensbekleidung gehört mindestens Hemd/Bluse sowie Hose/Rock und Krawatte. Die Arbeitgeberin focht den Spruch der Einigungsstelle beim Arbeitsgericht an. Sie begehrte die Feststellung, dass die oben benannte Regelung zur Berechtigung zum Tragen von Pullovern und das Lockern der Krawatten unwirksam ist. Sie meinte, der Betriebsrat habe auch im Rahmen des Gesundheitsschutzes keine Regelungszuständigkeit über Unternehmensbekleidung. Diese stehe ausschließlich dem Gesamtbetriebsrat zu. Das Arbeitsgericht entsprach dem Antrag der Arbeitgeberin mit Beschluss vom 28.05.2015. Hiergegen legte der Betriebsrat Beschwerde beim Landesarbeitsgericht ein. Der Gesamtbetriebsrat wurde am Verfahren beteiligt.
LAG: Kein Anwendungsfall des sogenannten Grundsatzes der Zuständigkeitstrennung
Das LAG hat jetzt die Entscheidung des ArbG abgeändert und die Anträge der Arbeitgeberin zurückgewiesen. Das Gericht geht davon aus, dass der Gesamtbetriebsrat regelungszuständig war für die Frage einer einheitlichen Unternehmensbekleidung gemäß § 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG. Zudem ist es der Auffassung, dass dem örtlichen Betriebsrat eine Regelungszuständigkeit für Fragen des Gesundheitsschutzes bei hohen oder niedrigen Raumtemperaturen zustand gemäß § 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG. Das LAG konnte jedoch anders als das ArbG und entgegen der Rechtsauffassung der Arbeitgeberin vorliegend keinen Anwendungsfall des sogenannten Grundsatzes der Zuständigkeitstrennung erkennen, welcher besagt, dass innerhalb eines Mitbestimmungstatbestandes des Betriebsverfassungsgesetzes nur ein Gremium regelungszuständig sein kann. Vielmehr handele sich um zwei verschiedene Mitbestimmungstatbestände, die lediglich in einem kleinen Teilbereich der Arbeitsbekleidung Überschneidungen haben würden. Diese überschneidende Zuständigkeit des Betriebsrats sei hinzunehmen, zumal die einheitliche Bekleidungsordnung als solche vom Betriebsrat nicht in Frage gestellt werde.
- Redaktion beck-aktuell
- LAG Baden-Württemberg
- Beschluss vom 21.10.2015
- 4 TaBV 2/15
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Sonderregelungen zur Arbeitskleidung bei Hitze und Kälte im Bereich Stuttgart der Postbank wirksam. beck-aktuell, 23.10.2015 (abgerufen am: 13.05.2026 von https://www.beck-aktuell.de/node/185996)



