GEMA darf nicht pauschal Verlegeranteile an Musikverlage ausschütten

Zitiervorschlag
GEMA darf nicht pauschal Verlegeranteile an Musikverlage ausschütten. beck-aktuell, 15.11.2016 (abgerufen am: 13.05.2026 von https://www.beck-aktuell.de/node/167431)
Musikverlagen in Deutschland drohen Einnahmeverluste in Millionenhöhe. Das Kammergericht hat in einem am 14.11.2016 verhandelten Berufungsverfahren die Rechte von Musikern und Künstlern gestärkt: Die Verwertungsgesellschaft GEMA ist danach gegenüber den klagenden Künstlern ab dem Jahr 2010 nicht berechtigt, die diesen als Urhebern zustehenden Vergütungsanteile um sogenannte Verlegeranteile zu kürzen. Das Gericht gab dem Piratenpolitiker und Musiker Bruno Gert Kramm und seinem Bandkollegen Stefan Ackermann überwiegend Recht.
Keine automatische Verlegerbeteiligung
Hintergrund des Rechtsstreits ist die Frage, wie Einnahmen aus Nutzungsrechten für Urheberrechte zu verteilen sind. Der 24. Senat des KG hat in seiner Entscheidung die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur VG Wort (Urteil vom 21.04.2016, GRUR 2016, 596) auf die Ausschüttung für Nutzungen von Urheberrechten übertragen und fortgeführt. Danach darf die GEMA Gelder nur an diejenigen Berechtigten ausschütten, die ihre Rechte wirksam übertragen haben. Hätten die Urheber ihre Rechte zuerst aufgrund vertraglicher Vereinbarungen auf die GEMA übertragen, so könnten die Verleger keine Ansprüche aus den Urheberrechten der Künstler ableiten. Denn den Verlegern stehe kein eigenes Leistungsschutzrecht zu. Dementsprechend könnten sie auch nicht beanspruchen, an den Einnahmen aus Nutzungsrechten beteiligt zu werden.
Künstler und Verlage können abweichende vertragliche Regelungen treffen
Etwas Anderes könne zwar gelten, wenn die Urheber zugunsten der Verleger konkrete Zahlungsanweisungen getroffen oder ihre Ansprüche auf ein Entgelt gegen die GEMA an die Verleger (zumindest teilweise) abgetreten hätten. Solche besonderen Vereinbarungen zugunsten der Verleger seien aber weder typisiert erkennbar noch in dem vorliegenden Fall der klagenden Künstler feststellbar.
KG gewährt Auskunftsanspruch zu Verlegeranteilen
Das Kammergericht hat ferner die GEMA in der heutigen Entscheidung verurteilt, den Klägern Auskunft über die entsprechenden Verlegeranteile zu erteilen und darüber Rechnung zu legen. Über die Frage, ob den Künstlern aufgrund der zu erteilenden Auskünfte auch ein Anspruch auf Zahlung von weiteren Entgelten zustehe, wurde heute noch nicht entschieden. Zunächst muss die Auskunft abgewartet werden, so dass nur ein Teilurteil verkündet wurde. Die schriftlichen Urteilsgründe liegen noch nicht vor. Die Revision zum BGH wurde nicht zugelassen; die Beschwerde beim BGH gegen die Nichtzulassung der Revision dürfte nach Ansicht des KG mangels Erreichen der erforderlichen Beschwerdesumme nicht zulässig sein.
Richtungsweisendes Urteil für GEMA
Die GEMA wollte sich auf Anfrage erst zu der Gerichtsentscheidung äußern, wenn das schriftliche Urteil vorliegt. Die Piratenpartei, die die Klage unterstützt hatte, erklärte, das Urteil habe wesentliche Konsequenzen für die Zukunft und die Struktur der GEMA in Fragen der Transparenz und der fairen Verteilung.
- Redaktion beck-aktuell
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GEMA darf nicht pauschal Verlegeranteile an Musikverlage ausschütten. beck-aktuell, 15.11.2016 (abgerufen am: 13.05.2026 von https://www.beck-aktuell.de/node/167431)



