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KG

15 Minuten Wartepflicht bei Nichterscheinen des Verteidigers

Carl von Ossietzky

OWiG § 80 I Nr. 2; StVO §§ 21 Ia 1, 49 I Nr. 20; StVG § 24 I Ist der Betroffene vom persönlichen Erscheinen in der Hauptverhandlung entbunden und hat die Verteidigerin durch ihr bisheriges Prozessverhalten zum Ausdruck gebracht, dass sie an dem Fortsetzungstermin teilnehmen will, ist das Gericht aufgrund der Fürsorgepflicht gehalten, im Falle ihrer Unpünktlichkeit eine Wartepflicht von etwa 15 Minuten einzuhalten. Dies hat das Kammergericht entschieden. Dies gelte erst recht, wenn das Gericht einen Antrag auf Verlegung des Fortsetzungstermins wegen einer Terminkollision auch mit dem Argument abgelehnt habe, dass die tatsächliche Verhinderung der Verteidigerin noch nicht feststehe. KG, Beschluss vom 29.06.2015 - 3 Ws (B) 222/15 – 162 Ss 36/15 (AG Berlin-Tiergarten), BeckRS 2015, 13640

Anmerkung von
Rechtsanwalt Ottheinz Kääb, LL.M., Fachanwalt für Verkehrsrecht und für Versicherungsrecht,
Rechtsanwälte Kääb Bürner Kiener & Kollegen, München

Aus beck-fachdienst Straßenverkehrsrecht 17/2015 vom 27.08.2015

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Sachverhalt

Das Amtsgericht hatte den Betroffenen wegen einer vorsätzlicher Zuwiderhandlung gegen §§ 21 Abs. 1a Satz 1, 49 Abs. 1 Nr. 20 StVO in Verbindung mit § 24 Abs. 1 StVG zu einer Geldbuße von 100 EUR verurteilt.

Dagegen richtet sich der Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde, mit der die Verletzung materiellen und formellen Rechts geltend gemacht wird. Die Verfahrensrüge gründet darin, dass das Amtsgericht die Hauptverhandlung am Fortsetzungstermin trotz Nichterscheinens des Betroffenen und der Verteidigerin pünktlich unter Unterbrechung einer anderen Hauptverhandlung begann und nach zwei Minuten (!) das angegriffene Urteil aussprach.

Die Verteidigerin hatte zum ersten Terminstag den Antrag gestellt, den Betroffenen von seiner Pflicht der Anwesenheit in der Hauptverhandlung zu entbinden. Diesem Antrag war das Gericht nachgekommen. In der Hauptverhandlung wurde ein Zeuge vernommen, wobei es zu Unstimmigkeiten zwischen dem Vorsitzenden und der Verteidigerin kam. Letztere bat um Unterbrechung, um einen Antrag abfassen zu können und meinte, sie benötige dazu etwa eine Stunde. Der Vorsitzende unterbrach die Hauptverhandlung und setzte einen Fortsetzungstermin etwa drei Wochen später an, ohne mit der Verteidigerin bezüglich dieses Fortsetzungstermins Rücksprache zu nehmen.

Es wurde die schriftliche Ladung des Betroffenen und der Verteidigerin für diesen Fortsetzungstermin verfügt und in der Ladung der Verteidigerin Gelegenheit gegeben, den angekündigten Antrag außerhalb der Hauptverhandlung zu stellen. Am darauffolgenden Tag ging bereits der Antrag ein: Es war der Antrag, den Vorsitzenden wegen Besorgnis der Befangenheit abzulehnen. Darüber hinaus wies die Verteidigerin darauf hin, dass für den Fortsetzungstermin eine Terminkollision bestehe und wies dies durch Übersendung einer Ladung in einer anderen Sache nach.

Einen Tag vor dem Fortsetzungstermin lehnte der Vorsitzende, nachdem eine andere Abteilung des Gerichts über den Antrag wegen Besorgnis der Befangenheit entschieden hatte, eine neuerliche Terminsverlegung unter Hinweis darauf ab, dass es der Verteidigerin möglich sein müsse, einen Vertreter zum Termin zu entsenden. Der Betroffene selbst habe offensichtlich ja ohnehin kein Interesse der Hauptverhandlung beizuwohnen – er sei von der Verpflichtung des Erscheinens entbunden.

Die Akten wurden erst während der Hauptverhandlung eines anderen OWi-Verfahrens dem Vorsitzenden im Sitzungssaal vorgelegt. Diesen anderen Termin unterbrach er pünktlich zum Ladungszeitpunkt. Bei Aufruf der Sache erschien die Verteidigerin nicht, ebenso der Betroffene. Zwei Minuten später verkündete der Tatrichter das Urteil und setzte sodann die unterbrochene Hauptverhandlung in der anderen Sache fort. Unmittelbar danach erschien ein unterbevollmächtigter Rechtsanwalt und um 12.30 Uhr war auch die Verteidigerin im Sitzungssaal anwesend.

Rechtliche Wertung

Der Senat ließ die Rechtsbeschwerde zu, hob das Urteil des Amtsgerichts samt zugrunde liegenden Feststellungen auf und verwies die Sache an eine andere Abteilung des Amtsgerichts zurück.

Der Vorgang war dem Kammergericht «zu schnell» entschieden. Das AG habe aus dem bisherigen Prozessverhalten des Betroffenen und seiner Verteidigerin erkennen können, dass letztere an der Hauptverhandlung teilnehmen will. Dem Vorsitzenden war dieses Interesse bekannt und bewusst. Die prozessuale Fürsorgepflicht des Gerichts hätte daher in einem solchen Fall verlangt, eine angemessene Wartezeit einzuhalten. Diese betrage in der Regel 15 Minuten.

Dieser Verpflichtung sei das Gericht nicht nachgekommen. Zwar sei nur der Betroffene Adressat des Rechts auf rechtliches Gehör, aber der Betroffene sei von seiner Anwesenheitspflicht entbunden gewesen. Die persönlichen Verfahrensrechte seien daher auf den schriftlich bevollmächtigten Verteidiger übergegangen und die Verteidigung sei daher auch in der Lage, für und gegen den Betroffenen weitere Erklärungen zur Sache abzugeben und zwar auch dann, wenn er – wie hier – nach Einräumen seiner Fahrereigenschaft zunächst von seinem Recht zu Schweigen Gebrauch gemacht habe.

Praxishinweis

Die Entscheidung zeigt, wenn auch aus anderem Blickwinkel, die Belastungen der Verkehrs-OWi-Richter (aber auch der beauftragten Verteidiger) sehr gut, vor allem im Vergleich mit dem ebenfalls besprochenen Beschluss des OLG Hamm (BeckRS 2015, 13632, Anmerkung Kääb in FD-StrVR 2015, 371647).

Liest man nur den Beschluss des KG, dann springt dem Leser der zeitliche Druck auf die Verteidigung geradezu ins Auge. Von der 15minütigen Wartepflicht allein wollen wir gar nicht reden. Wenn aber das Gericht einen Tag vor dem Fortsetzungstermin Terminsverlegungen ablehnt und darauf hinweist, dass das Gericht einen «Beschleunigungsgrundsatz» zu beachten habe, dann können sich daraus keine ganz besonders herzlichen Freundschaften zwischen Gericht und Verteidigung entwickeln. Der Beschluss des KG sagt uns also deutlich: «So nicht!» Und dem schließt sich diese Besprechung an.