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BAG

Keine Diskriminierung von Altersteilzeitarbeitnehmern durch Ausschluss von tariflichen Vergütungsänderungen in der Freistellungsphase

Vergessene Anrechte

GG Art. 3 I; TzBfG 4 I Der tarifvertragliche Ausschluss von Altersteilzeitarbeitnehmern im Blockmodell von tariflichen Vergütungsänderungen, die in der Freistellungsphase wirksam werden, stellt weder eine rechtswidrige Diskriminierung wegen der Teilzeitarbeit i.S.d. § 4 I TzBfG dar noch verletzt er den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 I GG. BAG, Urteil vom 19.01.2016 - 9 AZR 564/14 (LAG Berlin-Brandenburg), BeckRS 2016, 68639

Anmerkung von
Rechtsanwältin Dr. Charlotte Beck, Gleiss Lutz, Berlin

Aus beck-fachdienst Arbeitsrecht 23/2015 vom 16.06.2016

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Sachverhalt

Die Parteien vereinbarten Altersteilzeit im Blockmodell mit einer Arbeitsphase von 01.07.2009 – 30.06.2012 und einer anschließenden Freistellungsphase bis zum 30.06.2015. Nach § 5 II b) aa) des zugrunde liegenden Alterszeit-Tarifvertrags (KonzernAtzTV) sollte das Arbeitsentgelt während der Freistellungsphase 50 % des Monatsentgelts betragen, das der Kläger für seine Arbeitsleistung im Monat der Feststellung des Regelarbeitsentgelts gemäß AltTzG erhalten hätte.

Ab 01.05.2013 wurde das Tarifentgelt der Entgeltgruppe des Klägers erhöht. Zudem wurde auf der Grundlage eines Einmalzahlungs-Tarifvertrags (Einmalz-TV 2013) den Arbeitnehmern des Unternehmens eine Einmalzahlung i.H.v. 500 EUR gewährt. Nach § 1 IV Einmalz-TV 2013 wurden Altersteilzeitarbeitnehmer während der Freistellungsphase von der Einmalzahlung ausgenommen.

Der Kläger macht mit seiner Klage einen Anspruch auf hälftige Einmalzahlung und Vergütungsdifferenz i.H.v. 50 % der Tariferhöhung geltend. Die Klage blieb in allen Instanzen erfolglos.

Entscheidung

Das BAG entschied, dass dem Kläger weder ein Anspruch auf ein erhöhtes Entgelt in der Freistellungsphase noch auf eine tarifliche Einmalzahlung nach dem Einmalz-TV 2013 zusteht.

Die Regelung in § 5 Abs. 2 b) aa) KonzernAtzTV sei dahingehend auszulegen, dass Altersteilzeitarbeitnehmer von Tariferhöhungen, die nach dem ersten Monat der Freistellungsphase wirksam würden, ausgenommen seien. Dies verstoße nicht gegen das Benachteiligungsverbot des § 4 I TzBfG. Eine unzulässige Diskriminierung läge nur vor, wenn die Dauer der Arbeitszeit das maßgebliche Differenzierungskriterium darstelle. An der Kausalität zwischen Benachteiligung und Dauer der Arbeitszeit fehle es hier jedoch, da die Ungleichbehandlung nicht an die Dauer der Arbeitszeit, sondern an deren Lage anknüpfe. So seien nur Altersteilzeitarbeitnehmer während der Freistellungsphase von der Tariferhöhung ausgenommen, nicht jedoch während der Arbeitsphase. Das BAG ließ daher offen, ob die Regelung des § 5 II b) aa) KonzernAtzTV überhaupt eine Benachteiligung von Altersteilzeitarbeitnehmern darstellte.

Das BAG verneinte zudem einen Verstoß der tarifvertraglichen Regelung gegen den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 I GG. Die Ungleichbehandlung knüpfe nicht an wesentlich gleiche Sachverhalte an, da Altersteilzeitarbeitnehmer nicht mit kontinuierlich arbeitenden Arbeitnehmern vergleichbar seien. So gehe der Arbeitnehmer im Blockmodell während der Arbeitsphase im Hinblick auf die spätere Freistellungsphase in Vorleistung. Es sei dann nicht zu beanstanden, wenn der Altersteilzeitarbeitnehmer in der Freistellungsphase gemäß der tariflichen Regelung lediglich das angesparte Entgeltguthaben erhalte.

Diese Erwägungen gelten nach Ansicht des BAG auch für die Regelung des § 1 IV des Einmalz-TV. Der Ausschluss von Altersteilzeitarbeitnehmern von der Einmalzahlung sei daher ebenfalls nicht zu beanstanden.

Praxishinweis

Das BAG grenzt den Fall eines tarifvertraglichen Ausschlusses von Altersteilzeitarbeitnehmern von tariflichen Vergütungserhöhungen von seiner Rechtsprechung zur Auslegung von Altersteilzeit-Tarifverträgen ohne eine entsprechende ausdrückliche Regelung ab. Danach nehmen Altersteilzeitarbeitnehmer auch während der Freistellungsphase an Lohnsteigerungen teil, wenn die zugrunde liegende Entgeltregelung pauschal auf die Bezügeermittlung von Teilzeitbeschäftigten verweist (BAG v. 17.11.2015 – 9 AZR 509/14). Wichtig ist die Klarstellung, dass ein Ausschluss von Altersteilzeitmitarbeitern von Tariferhöhungen nicht per se eine rechtswidrige Diskriminierung wegen der Teilzeitarbeit darstellt und auch nicht gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz verstößt. Es steht den Tarifparteien daher frei, klarstellende Regelungen zum Ausschluss von Altersteilzeitarbeitnehmern von Tariferhöhungen vorzusehen, was in der Praxis sehr zu begrüßen ist.