Freiheitsstrafe für illegal durchreisende Ghanaerin unionsrechtswidrig

Zitiervorschlag
Freiheitsstrafe für illegal durchreisende Ghanaerin unionsrechtswidrig. beck-aktuell, 02.02.2016 (abgerufen am: 13.05.2026 von https://www.beck-aktuell.de/node/181376)
Nach Auffassung von Generalanwalt Maciej Szpunar am Gerichtshof der Europäischen Union darf gegen einen Drittstaatsangehörigen, der nicht beim illegalen Überschreiten einer Außengrenze des Schengen-Raums aufgegriffen wurde, nicht allein deshalb eine Freiheitsstrafe verhängt werden, weil er illegal in das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats eingereist ist. Dies geht aus den Schlussanträgen des Generalanwalts vom 02.02.2016 in der Rechtssache C-47/15 hervor.
Sachverhalt
Die ghanaische Klägerin des Ausgangsverfahrens wurde am 22.03.2013 am Ärmelkanal-Tunnel an Bord eines Reisebusses auf dem Weg von Gent nach London von der französischen Polizei kontrolliert. Da sie einen belgischen Reisepass mit dem Foto und Namen einer anderen Person vorzeigte und keinen Ausweis oder Reiseunterlagen auf ihren eigenen Namen mit sich führte, wurde sie zunächst wegen illegaler Einreise in das französische Hoheitsgebiet in Polizeigewahrsam genommen und anschließend, da sie von Belgien wieder aufgenommen werden sollte, bis dahin in Verwaltungshaft genommen. Die Klägerin machte geltend, die Ingewahrsamnahme sei rechtswidrig. Der mit der Sache betraute französische Kassationshof legte dem Gerichtshof die Frage vor, ob nach der Richtlinie über die Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger die illegale Einreise eines Drittstaatsangehörigen in das nationale Hoheitsgebiet mit einer Freiheitsstrafe geahndet werden kann.
Anordnung von Freiheitsentzug gegen illegalen Drittstaatler grundsätzlich möglich
In seinen Schlussanträgen hat Generalanwalt Maciej Szpunar darauf hingewiesen, dass diese Richtlinie für Drittstaatsangehörige gelte, die sich illegal im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats aufhalten. Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs stehe die Richtlinie 2008/115/EG der Anordnung von Freiheitsentzug gegen einen illegal aufhältigen Drittstaatsangehörigen in zwei Fallkonstellationen nicht entgegen. Zum einen wenn das in der Richtlinie festgelegte Rückkehrverfahren durchgeführt worden sei und sich der Drittstaatsangehörige ohne berechtigten Grund weiterhin illegal im Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats aufhalte und wenn das Rückkehrverfahren durchgeführt worden sei und der Drittstaatsangehörige unter Verstoß gegen ein Einreiseverbot erneut in das Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats einreise.
Klägerin wurde bei “Verlassen“ des Schengen-Raums aufgegriffen
Nach Auffassung des Generalanwalts fällt die Situation, in der sich die Klägerin befindet, eindeutig unter die Richtlinie. In diesem Fall wäre die Anwendbarkeit der Richtlinie nämlich nur entfallen, wenn sie bei ihrer Einreise in den Schengen-Raum über eine Außengrenze aufgegriffen worden wäre. Die Klägerin habe jedoch nicht in den Schengen-Raum (in dem sie sich durch ihren Aufenthalt in Belgien und Frankreich bereits befand) einreisen wollen, sondern diesen verlassen (da das Vereinigte Königreich nicht zum Schengen-Raum gehört). Der Anwendung der Richtlinie stehe gleichfalls nicht entgegen, dass vorliegend kein Rückkehrverfahren eingeleitet worden sei, sondern ein Verfahren zur Wiederaufnahme in dem Mitgliedstaat, aus dem sie kam (Belgien). Der Fall einer solchen Wiederaufnahme sei in der Richtlinie ausdrücklich vorgesehen.
Generalanwalt: Illegaler Aufenthalt rechtfertigt keine Freiheitsstrafe
Schließlich stehe auch die Tatsache, dass sich die Klägerin lediglich auf der Durchreise befand, der Anwendung der Richtlinie nicht entgegen. Denn ein Drittstaatsangehöriger, der sich an Bord eines Reisebusses befinde, ohne zur Einreise berechtigt gewesen zu sein, sei gleichwohl im Hoheitsgebiet des betreffenden Mitgliedstaats (hier Frankreich) anwesend und damit dort “illegal aufhältig“. Da die Richtlinie anwendbar sei und im Fall des Drittstaatsangehörigen keine der beiden Fallkonstellationen vorliege, in denen er in Haft genommen werden könne, dürfe gegen die Klägerin nicht allein deshalb eine Freiheitsstrafe verhängt werden, weil sie sich illegal im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats aufhalte.
- Redaktion beck-aktuell
- EuGH
- Schlussanträge vom 02.02.2016
- C-47/15
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Freiheitsstrafe für illegal durchreisende Ghanaerin unionsrechtswidrig. beck-aktuell, 02.02.2016 (abgerufen am: 13.05.2026 von https://www.beck-aktuell.de/node/181376)



