Mitnahmepauschale ist steuerpflichtiger Arbeitslohn

Zitiervorschlag
Mitnahmepauschale ist steuerpflichtiger Arbeitslohn. beck-aktuell, 22.11.2016 (abgerufen am: 13.05.2026 von https://www.beck-aktuell.de/node/167046)
Erhält ein Arbeitnehmer von seinem privaten Arbeitgeber im Rahmen einer Reisekostenerstattung eine sogenannte Mitnahmepauschale, handelt es sich dabei um steuerpflichtigen Arbeitslohn. Dies hat das Finanzgericht Rheinland-Pfalz mit Urteil vom 08.11.2016 entschieden. Eine Ungleichbehandlung gegenüber Beschäftigten im öffentlichen Dienst liege darin nicht, weil Mitnahmepauschalen auch bei Staatsbediensteten seit 2014 nicht mehr steuerfrei seien (Az.: 3 K 2578/14).
Arbeitnehmer in der Privatwirtschaft hält Besteuerung seiner Mitnahmepauschale für unzulässig
Der Kläger erhielt von seinem privaten Arbeitgeber für mit dem eigenen Pkw durchgeführte Dienstreisen für jede mitgenommene Person eine Mitnahmepauschale in Höhe von 0,02 Euro je Fahrtkilometer (insgesamt 8,60 Euro). Sein Arbeitgeber unterwarf diesen Teil der Reisekostenerstattung dem Lohnsteuerabzug. Der Kläger vertrat dagegen die Auffassung, die Zahlung müsse steuerfrei sein, und stellte beim beklagten Finanzamt einen Antrag auf entsprechende Änderung der Lohnsteueranmeldung seines Arbeitgebers. Er machte geltend, nach § 3 Nr. 13 EStG seien die aus öffentlichen Kassen (zum Beispiel nach den Landesreisekostengesetzen der Länder Baden-Württemberg und Rheinland-Pfalz) gezahlten Mitnahmeentschädigungen steuerfrei. Deshalb müssten auch Mitnahmeentschädigungen, die Arbeitnehmer außerhalb des öffentlichen Dienstes von ihrem Arbeitgeber erhielten, nach § 3 Nr. 16 EStG steuerfrei sein. Anderenfalls liege eine gegen Art. 3 Abs. 1 GG verstoßende steuerliche Ungleichbehandlung von Arbeitnehmern im öffentlichen Dienst und Arbeitnehmern außerhalb des öffentlichen Dienstes vor. Das Finanzamt lehnte den Antrag ab. Dagegen erhob der Kläger beim FG Klage.
FG: Keine verfassungswidrige Ungleichbehandlung – Mitfahrerpauschalen für Staatsbedienstete ebenfalls nicht mehr steuerfrei
Die Klage blieb ohne Erfolg. Bei der Mitnahmepauschale handele es sich um steuerpflichtigen Arbeitslohn, weil der Aufwand, hätte ihn der Kläger selbst getragen, nicht als Werbungskosten abzugsfähig wäre (§§ 3 Nr. 16, 9 Abs. 1 Nr. 4a EStG in Verbindung mit BRKG). Eine verfassungswidrige Ungleichbehandlung liegt darin laut FG bereits deshalb nicht, weil auch aus öffentlichen Kassen gezahlte Mitfahrerpauschalen nicht (mehr) steuerfrei seien. Der Bundesfinanzhof habe wiederholt entschieden, Reisekostenvergütungen dürften bei allen Beschäftigten innerhalb und außerhalb des öffentlichen Dienstes nur insoweit von der Besteuerung freigestellt werden, als der zu Grunde liegende Aufwand als Werbungskosten abzugsfähig wäre. Diese Steuerfreiheit erfolge nur aus Vereinfachungsgründen und rechtfertige kein gleichheitswidriges Steuerprivileg.
Werbungskostenabzug für Dienstreisen bei Staatsbediensteten und anderen Arbeitnehmern identisch
Auch nach Inkrafttreten der Regelungen zum steuerlichen Reisekostenrecht ab 2014 werde diese Gleichbehandlung gewährleistet, denn der Werbungskostenabzug für Dienstreisen richte sich für beide Arbeitnehmergruppen nach den gleichen Vorschriften (§ 9 Abs. 1 Nr. 4a EStG in der ab 2014 maßgeblichen Fassung), so das FG. Danach seien die Kosten entweder in der tatsächlich entstandenen Höhe nachzuweisen oder - bei fehlendem Einzelnachweis - nur mit den pauschalen Kilometersätzen des BRKG zu berücksichtigen. Da das BRKG (anders als die bis 2013 maßgebliche Verwaltungsanweisung) keine Mitfahrerpauschale vorsehe, könne eine solche Pauschale auch nicht (mehr) als Werbungskosten geltend gemacht werden. Manche Landesreisekostengesetze (zum Beispiel in Baden-Württemberg und Rheinland-Pfalz) sähen zwar eine Mitfahrerpauschale vor. Dies führe (in Bezug auf den Werbungskostenabzug) allerdings zu keinem anderen Ergebnis, denn das maßgebliche Gesetz (§ 9 Abs. 1 Nr. 4a EStG) verweise ausdrücklich nur auf das BRKG und nicht (auch) auf die Reisekosten der Länder.
- Redaktion beck-aktuell
- FG Rheinland-Pfalz
- Urteil vom 08.11.2016
- 3 K 2578/14
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Mitnahmepauschale ist steuerpflichtiger Arbeitslohn. beck-aktuell, 22.11.2016 (abgerufen am: 13.05.2026 von https://www.beck-aktuell.de/node/167046)



