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FG Rheinland-Pfalz

Außergewöhnliche Belastungen durch Unterhaltszahlungen an volljährige Kinder im Ausland nur bei Nachweis angemessener Erwerbssuche

Revitalisierte VwGO

Unterhaltszahlungen an volljährige Kinder im Ausland (hier: Kosovo) können nur dann als außergewöhnliche Belastungen steuermindernd geltend gemacht werden, wenn der Steuerpflichtige nachweist, dass sich seine Kinder bemüht haben, eine angemessene Erwerbstätigkeit zu finden. Nachweisliche Arbeitslosigkeit und Unterbeschäftigung im Kosovo genügten nicht, um eine Erwerbssuche als von vornherein aussichtslos erscheinen zu lassen, hat das Finanzgericht Rheinland-Pfalz mit Urteil vom 17.09.2015 entschieden (Az.: 4 K 2254/14).

Kläger will Unterhaltszahlungen an volljährige Kinder im Kosovo absetzen

Der aus dem Kosovo stammende Kläger war im Streitjahr 2013 als Kellner beschäftigt. Außerdem bezog er eine Witwerrente. In seiner Einkommensteuererklärung machte er Unterstützungszahlungen an seine vier im Kosovo lebenden volljährigen Kinder in Höhe von 4.200 Euro als außergewöhnliche Belastungen (§ 33a EStG) geltend. Das Finanzamt lehnte eine steuerliche Berücksichtigung der Zahlungen mit der Begründung ab, die Kinder seien im erwerbsfähigen Alter. Dagegen erhob der Mann Klage beim FG.

FG: Abzugsfähigkeit nur bei Unterhaltsbedürftigkeit der volljährigen Kinder

Das FG hat die Klage abgewiesen. Es verwies dabei in seiner Begründung auf die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs. Zwar zählten die im Ausland lebenden Kinder des Klägers grundsätzlich zum Kreis der unterhaltsberechtigten Personen. Da sie alle im arbeitsfähigen Alter gewesen seien, habe ein Unterhaltsanspruch allerdings nur dann bestanden, wenn sie auch tatsächlich unterhaltsbedürftig, also nicht in der Lage gewesen seien, ihren Lebensunterhalt selbst zu bestreiten.

Kläger für angemessene Erwerbssuche nachweispflichtig

Im Kosovo habe 2013 zwar nachweislich Arbeitslosigkeit und Unterbeschäftigung geherrscht. Dies rechtfertige es jedoch nicht, ohne weiteres darauf zu schließen, dass man dort keine Arbeit oder zumindest "Gelegenheitsarbeit" habe finden können. Der Kläger hätte daher nachweisen müssen, dass seine Kinder unter Einsatz aller zumutbaren und möglichen Mittel tatsächlich nachhaltig eine angemessene Tätigkeit gesucht haben. Entsprechende Nachweise habe der Kläger jedoch nicht (auseichend) erbracht.