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FG Rheinland-Pfalz

Kapitalauszahlung der Pensionskasse darf nur ermäßigt besteuert werden

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Das Finanzgericht Rheinland-Pfalz hat die bislang gerichtlich noch nicht geklärte Frage entschieden, ob Arbeitnehmer, die sich beim Eintritt in den Ruhestand für eine Kapitalauszahlung ihrer betrieblichen Altersversorgung entscheiden, diesen Betrag nur ermäßigt versteuern müssen. Das FG entschied diese Frage zugunsten der Arbeitnehmer, ließ allerdings wegen der grundsätzlichen Bedeutung dieser Frage die Revision zum Bundesfinanzhof zu (Urteil vom 19.05.2015, Az.:5 K 1792/12).

Sachverhalt

Die Klägerin war bis 2010 als Angestellte in einer Bank tätig. Im Jahr 2003 hatte sie mit ihrem Arbeitgeber eine Entgeltumwandlung vereinbart. Dazu wurde seinerzeit zu Ihren Gunsten ein Altersvorsorgevertrag mit einer Pensionskasse abgeschlossen und zur Entrichtung der Beiträge (steuerbefreiter) Arbeitslohn an die Pensionskasse abgeführt. Mit Eintritt in den Ruhestand 2010 erhielt die Klägerin – auf ihren Wunsch - die betrieblichen Altersversorgungsleistungen aus der Pensionskasse nicht monatlich, sondern in einem Einmalbetrag in Höhe von rund 17.000 Euro ausgezahlt. Das Finanzamt war der Auffassung, dass diese Zahlung der Pensionskasse mit dem vollen Steuersatz zu veranlagen sei. Dem widersprach die Klägerin und verlangte eine ermäßigte Besteuerung nach der sogenannten „Fünftelregelung“ gemäß § 34 Einkommensteuergesetz, das heißt mit einem günstigeren Steuertarif.

Keine unterschiedliche Behandlung von Basisversorgung und beruflicher Altersversorgung

Das FG war der Auffassung, dass die Zahlung der Pensionskasse nur nach der Fünftelregelung besteuert werden darf. Dies sei nicht nur nach Sinn und Zweck der gesetzlichen Regelung, sondern auch mit Rücksicht auf die Neuregelung der Rentenbesteuerung durch das Alterseinkünftegesetz geboten. Es verstoße gegen den allgemeinen Gleichheitssatz aus Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz, wenn man Kapitalzahlungen aus der sogenannten Basisversorgung (z.B. gesetzliche Rentenversicherung) und Zahlungen aus der beruflichen Altersversorgung (z.B. Pensionskasse) unterschiedlich behandle. Für entsprechende (Einmal-)Kapitalzahlungen aus der Basisversorgung habe der Bundesfinanzhof nämlich bereits entschieden, dass sie nicht mit dem vollen Steuersatz, sondern nur nach der Fünftelregelung besteuert werden dürften.