Aufwendungen für Fettabsaugung nicht als außergewöhnliche Belastung abzugsfähig

Zitiervorschlag
Aufwendungen für Fettabsaugung nicht als außergewöhnliche Belastung abzugsfähig. beck-aktuell, 30.08.2016 (abgerufen am: 13.05.2026 von https://www.beck-aktuell.de/node/171121)
Die Kosten einer Operation zur Beseitigung eines Lipödems (Fettverteilungsstörung) sind nicht als außergewöhnliche Belastung absetzbar, da wissenschaftliche Belege für die Wirksamkeit der Behandlungsmethode fehlen. Dies hat das Finanzgericht Rheinland-Pfalz mit Urteil vom 18.08.2016 entschieden (Az.:4 K 2173/15).
Sachverhalt
Die Klägerin machte in ihrer Einkommensteuererklärung für 2013 unter anderem Kosten in Höhe von 2.250 Euro für eine Fettabsaugung bei Lipödem (“Bananenrolle, Oberschenkel und Unterschenkel beiderseits“) als außergewöhnliche Belastung nach § 33 EStG geltend, weil ihre Krankenkasse diese Kosten trotz ärztlicher Verordnung nicht ersetzt hatte. Das Finanzamt erkannte die Aufwendungen nicht an mit der Begründung, dass sie nicht “zwangsläufig“ im Sinne des § 33 EStG gewesen seien, denn die Klägerin habe die medizinische Notwendigkeit der Maßnahme nicht nachgewiesen. Dagegen legte die Klägerin erfolglos Einspruch ein.
Klägerin: Medizinische Notwendigkeit der Fettabsaugung muss neu beurteilt werden
In seiner Einspruchsentscheidung verwies das beklagte Finanzamt auf das Urteil des Bundesfinanzhofes vom 18.06.2015 (Az.:VI R 68/14, BeckRS 2015, 95388) und das diesem Urteil zu Grunde liegende “Gutachten Liposuktion bei Lip- und Lymphödemen“ der Sozialmedizinischen Expertengruppe 7 des Medizinischen Dienstes des Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen e.V. vom 06.10.2011. Danach – so das Finanzamt – fehle dieser Methode die wissenschaftliche Anerkennung. Mit ihrer Klage machte die Klägerin geltend, dieses Gutachten sei inzwischen veraltet, daher müsse ein neues Gutachten eingeholt werden.
FG: Einholung eines neuen Gutachtens nicht erforderlich
Das Finanzgericht hat die Klage ohne Einholung des beantragten Gutachtens abgewiesen. Die Einholung eines neuen Gutachtens sei nicht erforderlich, weil es nicht darauf ankomme, ob die Liposuktion heute wissenschaftlich anerkannt sei. Maßgeblich sei der Stand der Wissenschaft zum Zeitpunkt der Behandlung beziehungsweise Operation, hier also im Jahr 2013. Seinerzeit sei das Gutachten vom 06.10.2011 noch nicht veraltet und immer noch aktuell gewesen. Im Übrigen fehlten selbst heute noch wissenschaftliche Belege für die Wirksamkeit der Liposuktion zur Behandlung eines Lipödems.
Verordnung des Arztes reicht für Absetzbarkeit nicht aus
Dies sei der aktuellen Rechtsprechung der Sozialgerichte zu entnehmen. Zwar könnten auch Kosten für wissenschaftlich nicht anerkannte Behandlungsmethoden als außergewöhnliche Belastung abzugsfähig sein. Dies setze jedoch voraus, dass vor der Behandlung ein amtsärztliches Gutachten oder eine ärztliche Bescheinigung eines Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung erstellt worden sei. Die von der Klägerin vorgelegte Verordnung ihres behandelnden Arztes reiche nicht aus.
- Redaktion beck-aktuell
- FG Rheinland-Pfalz
- Urteil vom 18.08.2016
- 4 K 2173/15
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Aufwendungen für Fettabsaugung nicht als außergewöhnliche Belastung abzugsfähig. beck-aktuell, 30.08.2016 (abgerufen am: 13.05.2026 von https://www.beck-aktuell.de/node/171121)



