FG Niedersachsen zweifelt an Verfassungsmäßigkeit der Kinderfreibeträge

Zitiervorschlag
FG Niedersachsen zweifelt an Verfassungsmäßigkeit der Kinderfreibeträge. beck-aktuell, 24.02.2016 (abgerufen am: 13.05.2026 von https://www.beck-aktuell.de/node/180316)
Das Niedersächsische Finanzgericht hat die Vollziehung eines Bescheides über Einkommensteuer und Solidaritätszuschlag 2014 in Höhe von 820 Euro aufgehoben. Es hat ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides, weil die Kinderfreibeträge seiner Meinung nach bei der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gebotenen summarischen Prüfung aus mehreren Gründen verfassungswidrig zu niedrig sind. Das betreffe zum einen bei der Einkommensteuerfestsetzung diejenigen Steuerpflichtigen, für die der Abzug der steuerlichen Kinderfreibeträge günstiger ist als das Kindergeld. Bei der Festsetzung des Solidaritätszuschlages betreffe es zum anderen alle Steuerpflichtigen mit Kindern, die Solidaritätszuschlag zahlen, heißt es in dem Beschluss vom 16.02.2016 (Az.: 7 V 237/15).
Existenzminimum auch der Kinder steuerlich freizustellen
Das FG verweist darauf, dass es nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts verfassungsrechtlich geboten ist, das Existenzminimum nicht nur der Steuerpflichtigen, sondern auch ihrer einkommensteuerlich zu berücksichtigenden Kinder steuerlich freizustellen. Es dürfe niemand Steuern auf Einkommen in einem Bereich bezahlen, in dem Bedürftige bereits einen Anspruch auf Sozialleistungen haben. Für Erwachsene sei im Veranlagungszeitraum 2014 ein Betrag von 8.354 Euro (Grundfreibetrag) steuerlich freigestellt worden, § 32a EStG. Für Kinder seien im Veranlagungszeitraum 2014 bei der Festsetzung der Einkommensteuer Kinderfreibeträge von zusammen 7.008 Euro (4.368 Euro für das sächliche Existenzminimum und 2.640 Euro für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf) abgezogen worden, wenn dies für die Steuerpflichtigen günstiger war als das Kindergeld. Bei der Festsetzung des Solidaritätszuschlages würden die Kinderfreibeträge immer abgezogen, also auch dann, wenn das Kindergeld günstiger ist.
Musterverfahren zur Anpassung der Kinderfreibeträge anhängig
Die Ermittlung des Existenzminimums von Erwachsenen und Kindern erfolge regelmäßig durch die Existenzminimumberichte der Bundesregierung, erläutert das FG. Im Neunten Existenzminimumbericht vom 07.11.2012 habe die Bundesregierung das sächliche Existenzminimum eines Kindes im Veranlagungszeitraum 2014 mit jährlich 4.440 Euro festgestellt und angekündigt, zur verfassungsgerechten Besteuerung werde der Kinderfreibetrag von 4.368 Euro um 72 Euro für den Veranlagungszeitraum 2014 angehoben. Diese Ankündigung habe der Gesetzgeber jedoch nicht umgesetzt. Die Kinderfreibeträge seien vielmehr erst ab dem Veranlagungszeitraum 2015 angehoben worden. Zu dieser Problematik sei beim FG München ein Musterverfahren anhängig (Az.: 8 K 2426/15).
Ermittlungen zur Höhe des Existenzminimums für volljährige Kinder fehlen
Im Übrigen bestünden auch deshalb ernstliche Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit des Kinderfreibetrages, weil der Gesetzgeber lediglich ein durchschnittliches Existenzminimum von 258 Euro pro Monat berücksichtige, das unter dem Sozialleistungsanspruch eines sechsjährigen Kindes (Regelsatz 2014: monatlich 261 Euro) liege. Außerdem habe der Gesetzgeber für ein volljähriges Kind keine Ermittlungen zur Höhe des Existenzminimums angestellt, sondern wende den Satz für minderjährige Kinder an. Diese Methode sei weder sachgerecht noch folgerichtig und damit nicht mehr vom Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers gedeckt. Zahlten Eltern Unterhalt für ein volljähriges Kind, für das kein Anspruch auf Kindergeld oder Kinderfreibetrag bestehe, werde das Existenzminimum nach § 33a Abs. 1 EStG höher – nämlich mit dem Grundfreibetrag – angesetzt, als wenn das Kind zum Beispiel studiere. Auch das sei nicht folgerichtig.Vorläufige Steuerfestsetzung bezieht sich nicht auf Kinderfreibetrag im Veranlagungszeitraum 2014
Das FG hat abschließend darauf hingewiesen, dass die gemäß § 165 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AO vorläufige Festsetzung der Einkommensteuer und des Solidaritätszuschlages hinsichtlich der Höhe der Kinderfreibeträge nach § 32 Abs. 6 Sätze 1 und 2 EStG die Verfassungsmäßigkeit des um 72 Euro zu niedrigen Kinderfreibetrages im Veranlagungszeitraum 2014 und – auch für andere Veranlagungszeiträume – der Höhe des Kinderfreibetrages nach dem durchschnittlichen Existenzminimum nicht umfasst, weil diese Fragen bislang nicht Gegenstand eines Verfahrens beim Gerichtshof der Europäischen Union, dem BVerfG oder einem obersten Bundesgericht seien.
- Redaktion beck-aktuell
- FG Niedersachsen
- Beschluss vom 16.02.2016
- 7 V 237/15
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FG Niedersachsen zweifelt an Verfassungsmäßigkeit der Kinderfreibeträge. beck-aktuell, 24.02.2016 (abgerufen am: 13.05.2026 von https://www.beck-aktuell.de/node/180316)



