Inländischer Servicedienstleister muss Sammelauskunft über Drittanbieter auf luxemburgischer Internethandelsplattform erteilen

Zitiervorschlag
Inländischer Servicedienstleister muss Sammelauskunft über Drittanbieter auf luxemburgischer Internethandelsplattform erteilen. beck-aktuell, 26.08.2015 (abgerufen am: 13.05.2026 von https://www.beck-aktuell.de/node/188856)
Das Niedersächsische Finanzgericht hat die Klage eines inländischen Servicedienstleister gegen ein Sammelauskunftsersuchen der Steuerfahndung auf Herausgabe der Daten der Nutzer einer (luxemburgischen) Internethandelsplattform zur Ermittlung bislang unentdeckter Onlinehandelsumsätze abgewiesen. Dass die Herausgabe der Daten möglicherweise gegen luxemburgisches Datenschutzrecht verstoße und strafbar sei, mache das Auskunftsersuchen nicht unzumutbar, so das FG (Urteil vom 30.6.2015, Az.: 9 K 343/14).
Steuerfahndung begehrt Sammelauskunft zu Internetverkäufen
Die Steuerfahndung hatte die Klägerin, einen inländischen Servicedienstleister, um eine Sammelauskunft über Verkäufe niedersächsischer Unternehmen in den Jahren 2007 bis 2009 als Drittanbieter über eine Internethandelsplattform ersucht. Die Internethandelsplattform wurde von der luxemburgischen Muttergesellschaft der Klägerin betrieben und das Drittanbietergeschäft über diesen Internetmarktplatz von einer luxemburgischen Schwestergesellschaft abgewickelt. Die Klägerin, eine inländische Kapitalgesellschaft, erbrachte gegenüber Mutter- und Schwestergesellschaft eine Vielzahl von Dienstleistungen im Zusammenhang mit dem Betrieb der Internethandelsplattform. Das Auskunftsersuchen der Steuerfahndung erging im Rahmen von Vorfeldermittlungen im Besteuerungsverfahren (§ 93 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 208 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AO), um bislang nicht entdeckte Umsätze aus einem Online-Handel der Besteuerung unterwerfen zu können. Name und Anschrift der Händler sollten ebenso angegeben werden wie deren Bankverbindung. Außerdem sollte eine Aufstellung der einzelnen Verkäufe vorgelegt werden.
BFH hob erstes FG-Urteil auf
Im ersten Rechtsgang hatte das FG der Klage stattgegeben (BeckRS 2012, 94887) und dabei maßgeblich darauf abgestellt, dass es der Klägerin wegen der bestehenden Geheimhaltungsvereinbarungen mit der Betreibergesellschaft nicht möglich sei, die ersuchten Auskünfte zu erteilen. Der Bundesfinanzhof hob das Urteil auf die Revision des beklagten Finanzamts aber auf und verwies die Rechtssache zur erneuten Überprüfung an das FG zurück (BeckRS 2013, 95486). Der BFH war der Auffassung, dass die Beantwortung eines Sammelauskunftsersuchens der Steuerfahndung zu Daten der Nutzer einer Internethandelsplattform nicht wegen einer privatrechtlich vereinbarten Geheimhaltung dieser Daten abgelehnt werden könne.
FG: Erkenntnisse aus anderen Ermittlungen können hinreichenden Anlass begründen
Im zweiten Rechtsgang hat das FG die Klage nun abgewiesen. Es bejahte insbesondere einen hinreichenden Anlass zur Einholung der Auskünfte aufgrund von Erkenntnissen, die im Rahmen von Ermittlungen bei einem anderen Internet-Auktions- und Handelshaus gewonnenen worden waren (hoher Prozentsatz von Steuerverkürzungen mit erheblichen Mehrsteuern).
Möglicher strafbewährter Verstoß gegen luxemburgisches Datenschutzgesetz macht Auskunftsersuchen nicht unzumutbar
Nach Ansicht des FG war das Sammelauskunftsersuchen auch nicht unverhältnismäßig. Insbesondere sei es selbst für den Fall nicht unzumutbar gewesen, dass die Herausgabe der erbetenen personenbezogenen Daten einen strafbewährten Verstoß gegen das luxemburgische Datenschutzgesetz darstellte.
Konzerninterne Abreden können Auskunftsersuchen nicht entgegengehalten werden
Laut FG steht der durch das Sammelauskunftsersuchen für die Klägerin ausgelöste Ermittlungsaufwand auch in einem angemessenen Verhältnis zu der Bedeutung der Angelegenheit, insbesondere dem von den Ermittlungen zu erwartenden fiskalischen Ertrag. Das FG vertritt in diesem Zusammenhang die Ansicht, dass konzerninterne, organisatorische Abreden zwischen Konzerngesellschaften wie die Beschränkung von Administrationsrechten in tatsächlicher oder zeitlicher Hinsicht einem rechtmäßigen Auskunftsersuchen ebenso wenig entgegen gehalten werden könnten wie privatschriftliche Geheimhaltungsvereinbarungen.
- Redaktion beck-aktuell
- FG Niedersachsen
- Urteil vom 30.06.2015
- 9 K 343/14
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Inländischer Servicedienstleister muss Sammelauskunft über Drittanbieter auf luxemburgischer Internethandelsplattform erteilen. beck-aktuell, 26.08.2015 (abgerufen am: 13.05.2026 von https://www.beck-aktuell.de/node/188856)



