Direkt zum Inhalt
Direkt zum Inhalt
FG Münster

Vertrauensschutz für Bauleistende

Berufe mit Haltung

Bei fehlender Umkehr der Umsatzsteuerschuldnerschaft (Reverse-Charge-Verfahren) können der Inanspruchnahme eines Bauleistenden Vertrauensschutzgesichtspunkte entgegenstehen. Dies hat das Finanzgericht Münster mit Beschluss vom 12.08.2015 entschieden (Az.: 15 V 2153/15 U).

Sachverhalt

Die Antragstellerin erbrachte Bauleistungen gegenüber einem Bauträger, der eigene Grundstücke zum Zweck des Verkaufs bebaute. In ihrer Umsatzsteuerfestsetzung für das Streitjahr 2011 gab die Antragstellerin an, umsatzsteuerpflichtige Bauleistungen entsprechend der damaligen Verwaltungsauffassung erbracht zu haben, für die der Leistungsempfänger die Umsatzsteuer schulde. Im Rahmen einer Umsatzsteuersonderprüfung im Jahr 2015 vertrat das Finanzamt die Auffassung, dass die frühere Erlasslage aufgrund der zwischenzeitlich geänderten Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH-Urteil vom 22.8.2013, BeckRS 2013, 96534) nicht mehr maßgeblich ist. Gegen den entsprechend geänderten Umsatzsteuerbescheid für 2011 berief sich die Antragstellerin auf Vertrauensschutz.

FG: Antragstellerin genießt Vertrauensschutz

Das Finanzgericht hat der Antragstellerin Recht gegeben. Es äußerte im vorläufigen Rechtsschutzverfahren ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Änderungsbescheids. Nach der einschlägigen abgabenrechtlichen Vertrauensschutzvorschrift des § 176 Abs. 2 AO dürfe bei der Änderung eines Steuerbescheids nicht zuungunsten der Antragstellerin berücksichtigt werden, dass der Umsatzsteuer-Anwendungserlass vom Bundesfinanzhof als nicht mit dem geltenden Recht in Einklang stehend angesehen werde. Auch die umsatzsteuerliche Übergangsvorschrift, die die Anwendung des § 176 AO in derartigen Fällen ihrem Wortlaut nach ausschließt (§ 27 Abs. 19 Satz 2 UStG), ermöglicht nach Auffassung der Finanzrichter nicht zwingend eine Änderung der Umsatzsteuerfestsetzung. Es bestünden Zweifel, ob die Übergangsvorschrift eine verfassungsrechtlich unzulässige Rückwirkung entfalte, weil sie nachträglich in eine bestehende Umsatzsteuerschuld eingreife. Möglicherweise sei die Übergangsregelung außerdem mit den europarechtlichen Vorgaben der Klarheit und Voraussehbarkeit von Rechtsvorschriften unvereinbar.