Kosten für künstliche Befruchtung bei gleichgeschlechtlicher Beziehung nicht abzugsfähig

Zitiervorschlag
Kosten für künstliche Befruchtung bei gleichgeschlechtlicher Beziehung nicht abzugsfähig. beck-aktuell, 16.10.2015 (abgerufen am: 13.05.2026 von https://www.beck-aktuell.de/node/186356)
Kosten für die künstliche Befruchtung einer unfruchtbaren Frau, die in einer gleichgeschlechtlichen Beziehung lebt, stellen keine außergewöhnlichen Belastungen dar. Dies hat das Finanzgericht Münster mit Urteil vom 23.07.2015 entschieden. Die Kinderlosigkeit sei hier nicht ausschließlich krankheitsbedingt, sondern auch in der gleichgeschlechtlichen Beziehung begründet (Az.: 6 K 93/13 E). Die Revision gegen das Urteil ist beim Bundesfinanzhof unter dem Aktenzeichen VI R 47/15 anhängig.
Kosten für künstliche Befruchtung bei lesbischer Beziehung absetzbar?
Die Klägerin, die mit einer anderen Frau in einer gleichgeschlechtlichen Partnerschaft lebt, konnte aufgrund einer Unfruchtbarkeit ohne medizinischen Eingriff nicht schwanger werden. Sie ließ daraufhin in Dänemark eine In-vitro-Fertilisation unter Verwendung von Samenzellen eines Spenders durchführen. Die hierfür entstandenen Kosten machte sie in ihrer Einkommensteuererklärung als außergewöhnliche Belastungen geltend. Das Finanzamt lehnte dies ab. Dagegen klagte die Frau beim FG.
FG: Kinderlosigkeit nicht ausschließlich krankheitsbedingt
Das FG hat die Klage abgewiesen. Zwar stelle die Unfruchtbarkeit der Klägerin eine Krankheit dar, die grundsätzlich zu außergewöhnlichen Belastungen führen könne. Die Aufwendungen für die künstliche Befruchtung seien jedoch - anders als bei verschiedengeschlechtlichen Paaren - nicht zwangsläufig entstanden. Dies folge daraus, dass die Kinderlosigkeit der Klägerin nicht ausschließlich Folge ihrer Unfruchtbarkeit war. Vielmehr sei auch aufgrund ihrer gleichgeschlechtlichen Partnerschaft die Zeugung eines Kindes auf natürlichem Weg ausgeschlossen gewesen. Einer solchen Kinderlosigkeit komme kein Krankheitswert zu.
Keine verfassungswidrige Benachteiligung gleichgeschlechtlicher Paare
Dieses Ergebnis verstößt laut FG nicht gegen den Gleichheitssatz nach Art. 3 Abs. 1 GG. Die Ungleichbehandlung der Klägerin im Verhältnis zu verschiedengeschlechtlichen Paaren sei vielmehr aufgrund der unterschiedlichen biologischen Ausgangslage gerechtfertigt. Auch verpflichte Art. 6 Abs. 1 GG den Staat nicht, das Entstehen von Familien durch Förderung der künstlichen Befruchtung zu unterstützen.
- Redaktion beck-aktuell
- FG Münster
- Urteil vom 23.07.2015
- 6 K 93/13 E
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Kosten für künstliche Befruchtung bei gleichgeschlechtlicher Beziehung nicht abzugsfähig. beck-aktuell, 16.10.2015 (abgerufen am: 13.05.2026 von https://www.beck-aktuell.de/node/186356)



