Finanzbeamter darf sich für Steuerfestsetzung nicht nur auf E-Daten verlassen

Zitiervorschlag
Finanzbeamter darf sich für Steuerfestsetzung nicht nur auf E-Daten verlassen. beck-aktuell, 17.11.2016 (abgerufen am: 13.05.2026 von https://www.beck-aktuell.de/node/167286)
Das Finanzamt darf eine Einkommensteuerfestsetzung nicht wegen einer offenbaren Unrichtigkeit gemäß § 129 AO erhöhen, wenn es bei der Bearbeitung der Erklärung lediglich elektronisch übermittelte Rentendaten berücksichtigt hatte und dabei eine in der "Anlage R" erklärte weitere Rente außer Ansatz gelassen hatte, zu der keine elektronisch übermittelte Daten vorlagen. Das hat das Finanzgericht Münster entschieden und der Klage einer Frau im vollen Umfang stattgegeben (Urteil vom 21.06.2016, Az.:9 K 2342/15 E).
Finanzamt berücksichtigte nur elektronisch übermittelte Rente bei Einkommensteuer
Die Klägerin, die im öffentlichen Dienst beschäftigt war, trat im Streitjahr 2011 in den Ruhestand. Danach bezog sie eine Altersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung und daneben - deutlich niedrigere - Zusatzleistungen aus einem Altersvorsorgevertrag bei der VBL Pflichtversicherung. Beide Renten gab sie in der "Anlage R" der Einkommensteuererklärung an. Da dem Finanzamt zum Zeitpunkt der Bearbeitung der Steuererklärung lediglich elektronisch übermittelte Daten der Zusatzrente, nicht aber der gesetzlichen Rente vorlagen, erfasste es die gesetzliche Rente im ursprünglichen Einkommensteuerbescheid nicht. Nach Eintritt der Bestandskraft änderte es die Steuerfestsetzung, indem es nunmehr die Rentenbezüge der Klägerin in zutreffender Höhe ansetzte. Die Beteiligten stritten darüber, ob hierfür eine Änderungsvorschrift eingreift.
FG: Voraussetzungen für Änderung liegen nicht vor
Der Senat verneinte dies und gab der Klage in vollem Umfang statt. Die Voraussetzungen der einzig in Betracht kommenden Änderungsnorm des § 129 AO lägen nicht vor, weil dem Finanzamt bei Erlass des ursprünglichen Einkommensteuerbescheids keine offenbare Unrichtigkeit unterlaufen sei. Im Streitfall habe ein konkreter Anlass zur Überprüfung der elektronisch übermittelten Daten bestanden, weil die Klägerin auf der Rückseite der Anlage R die Eintragungen zur Zusatzrente in der Spalte "2. Rente“ vorgenommen habe. Für den Sachbearbeiter hätte es daher nahe gelegen, auf die Vorderseite der Anlage R zu blättern, auf der unter "1. Rente“ die gesetzliche Rente eingetragen war.
Sachbearbeiter hat sich nur auf die E-Daten verlassen
Hierauf habe der Sachbearbeiter allerdings bewusst verzichtet und sich lediglich auf die elektronisch übermittelten Daten verlassen, so das FG weiter. Auch angesichts der Tatsache, dass der Sachbearbeiter die erklärten Vorsorgeaufwendungen deutlich gekürzt habe, hätte sich die Frage aufgedrängt, warum jeweils deutlich höhere Werte angegeben wurden als elektronisch übermittelt. Diese unterlassene Sachaufklärung lasse sich nicht mit einem bloßen mechanischen Versehen erklären.
- Redaktion beck-aktuell
- FG Münster
- Urteil vom 21.06.2016
- 9 K 2342/15 E
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Finanzbeamter darf sich für Steuerfestsetzung nicht nur auf E-Daten verlassen. beck-aktuell, 17.11.2016 (abgerufen am: 13.05.2026 von https://www.beck-aktuell.de/node/167286)



