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FG Münster

Kein Sonderausgabenabzug fiktiver Kirchensteuern im Billigkeitsweg

Vollzeit mit der Brechstange?

Ein Steuerpflichtiger, der keiner Kirche angehört, ist nicht aus Billigkeitsgründen zum Sonderausgabenabzug für fiktive Kirchensteuerbeträge berechtigt. Dies hat das Finanzgericht Münster mit einem jetzt veröffentlichten Urteil vom 15.09.2015 entschieden (Az.: 5 K 257/15).

Behörde: Anerkannte Religionsgemeinschaften sollen begünstigt werden

Das Finanzamt veranlagte den Kläger, der keiner Religionsgemeinschaft angehört, zur Einkommensteuer. Da sich der Kläger hierdurch gegenüber Kirchenmitgliedern benachteiligt sah, beantragte er, die Einkommensteuer aus Billigkeitsgründen insoweit niedriger festzusetzen, als ein Sonderausgabenabzug in Höhe von 9% der veranlagten Einkommensteuer berücksichtigt wird. Diesen Antrag lehnte das Finanzamt ab, da der Gesetzgeber nur die anerkannten Religionsgemeinschaften begünstigen wolle.

Gericht: Steuerliche Begünstigung von Kirchenbeiträgen gerechtfertigt

Die hiergegen erhobene Klage wies der Senat ab. Dem Finanzamt seien bei der Ablehnung des Billigkeitsantrags keine Ermessensfehler unterlaufen. Die Besteuerung des Klägers sei insbesondere nicht sachlich unbillig. Im Gegensatz zu kirchenangehörigen Steuerpflichtigen habe er weder Kirchensteuern noch vergleichbare Zahlungen geleistet. Ein Sonderausgabenabzug setze nach dem Gesetz allerdings Aufwendungen voraus. Unabhängig davon sei eine steuerliche Begünstigung von Kirchenbeiträgen an anerkannte Religionsgemeinschaften sachlich gerechtfertigt, zumal die Kirchen Zwecke verfolgten, die als förderungswürdig im steuerlichen Sinne anzusehen seien. Selbst wenn ein solcher Sonderausgabenabzug sachlich nicht gerechtfertigt und damit verfassungswidrig wäre, könnte der Kläger eine Gleichstellung nicht im Billigkeitsweg durch Abzug fiktiver Kirchensteuern erreichen.