Direkt zum Inhalt
Direkt zum Inhalt

FG Köln zweifelt an Vereinbarkeit aktueller Fassung des § 50d Abs. 3 EStG mit EU-Recht und ruft EuGH an

Produkthaftung 2026

Das Finanzgericht Köln hat dem Gerichtshof der Europäischen Union mit Beschluss vom 17.05.2017 (Az.: 2 K 773/16) Fragen zur Europarechtmäßigkeit der aktuellen Fassung des § 50d Abs. 3 EStG vorgelegt. Bereits mit Vorlagebeschlüssen vom 08.07.2016 (IStR 2016, 905; Az. EuGH: C-504/16) und vom 31.08.2016 (BeckRS 2017, 94053; Az. EuGH: C-613/16) hatte das FG Zweifel daran geäußert, ob § 50d Abs. 3 EStG mit der europäischen Niederlassungsfreiheit und mit der Mutter-Tochter-Richtlinie vereinbar ist. Diese Vorlagebeschlüsse betrafen § 50d Abs. 3 EStG in der Fassung des Jahressteuergesetzes 2007.

Streit um Erstattung von Kapitalertragsteuer

Die Klägerin, eine in den Niederlanden ansässige Holdinggesellschaft mit eigenen Büroräumen und eigenem Personal, streitet mit dem Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) um die Erstattung von Kapitalertragsteuer. Die Anteile an der Klägerin werden zu 100% von einer in Deutschland ansässigen GmbH gehalten (sogenannte Mäander-Struktur). Die Klägerin beantragte im Jahr 2013 beim BZSt die Erstattung von Kapitalertragsteuer, die eine deutsche Tochter-GmbH (93%-Beteiligung) auf Gewinnausschüttungen einbehalten hatte. Das BZSt versagte die Kapitalertragsteuererstattung unter Hinweis auf § 50d Abs. 3 EStG.

FG bezweifelt Einhaltung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes

Das FG hat auch hinsichtlich der nachgebesserten aktuellen Fassung des § 50d Abs. 3 EStG (2012) europarechtliche Bedenken. Es hat insbesondere Zweifel daran, ob die Gesetzesänderung dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit hinreichend Rechnung trägt. Denn nach wie vor werde einer im Gemeinschaftsgebiet ansässigen Kapitalgesellschaft gegebenenfalls die Kapitalertragsteuererstattung versagt, auch wenn sie über eine angemessene Substanz verfügt.