Kein vorläufiger Steuerrechtsschutz bei Rückabwicklung des Reverse-Charge-Verfahrens in Bauträgerfällen

Zitiervorschlag
Kein vorläufiger Steuerrechtsschutz bei Rückabwicklung des Reverse-Charge-Verfahrens in Bauträgerfällen. beck-aktuell, 02.10.2015 (abgerufen am: 13.05.2026 von https://www.beck-aktuell.de/node/187131)
Das Finanzgericht Köln hat vorläufigen Rechtsschutz im Zusammenhang mit der Nachbelastung von Umsatzsteuer bei der Rückabwicklung des Reverse-Charge-Verfahrens in den sogenannten Bauträgerfällen (Übertragung der Steuerschuldnerschaft bei Bauleistungen) abgelehnt. Dies ergibt sich aus einem Beschluss vom 01.09.2015 (Az.: 9 V 1376/15). Die Frage, ob vorläufiger Rechtsschutz in entsprechenden Fällen zu gewähren ist, ist in der finanzgerichtlichen Rechtsprechung umstritten.
Neue Rechtslage nach BFH-Urteil
Der Antragsteller erbrachte in den Jahren 2011 bis 2013 Bauleistungen gegenüber zwei Bauträgern, die eigene Grundstücke zum Zweck des Verkaufs bebauten. Entsprechend der damaligen Verwaltungsauffassung gingen alle Beteiligten übereinstimmend davon aus, dass die Bauträger als Leistungsempfänger die auf die Bauleistungen entfallende Umsatzsteuer an das Finanzamt abzuführen hatten. Nachdem diese Erlasslage aufgrund eines Urteils des Bundesfinanzhofs vom 22.08.2013 (BeckRS 2013, 96534) nicht mehr maßgeblich war, beantragten die Bauträger die Erstattung der für Bauleistungen des Antragstellers bezahlten Umsatzsteuer. Infolgedessen änderte das Finanzamt die bestandskräftigen Umsatzsteuerbescheide des Antragstellers für die Streitjahre 2011 bis 2013 und erhöhte die festgesetzte Umsatzsteuer um insgesamt über 60.000 Euro. Dabei berief es sich auf eine Neuregelung, die der Gesetzgeber als Reaktion auf das Urteil des BFH zur Vermeidung von Steuerausfällen in das Umsatzsteuergesetz aufgenommen hat (§ 27 Abs. 19 UStG).
Fiskalisches Risiko in Milliardenhöhe steht vorläufigem Rechtsschutz entgegen
Das FG Köln lehnte die Aussetzung der Vollziehung der geänderten Umsatzsteuerbescheide wie schon zuvor das Finanzamt ab. Die Vollziehungsaussetzung aller nach § 27 Abs. 19 UStG geänderten Umsatzsteuerbescheide hätte die faktische Außerkraftsetzung dieser formell ordnungsgemäß erfolgten Gesetzesänderung und damit eine erhebliche Breitenwirkung zur Folge. Die Leistungen eines ganzen Wirtschaftszweiges würden im Ergebnis über mehrere Jahre nicht der Umsatzsteuer unterworfen, obwohl der umsatzsteuerliche Tatbestand unstreitig erfüllt sei. Dem hierdurch für den öffentlichen Haushalt entstehenden fiskalischen Risiko von mehreren Milliarden Euro stünden im Streitfall keine nicht wieder gutzumachenden Nachteile des Antragstellers entgegen. Bei dieser Beurteilung berücksichtigte das FG eigenen Angaben zufolge insbesondere, dass der Antragsteller nach der gesetzlichen Regelung in § 27 Abs. 19 Sätze 3 und 4 UStG die Möglichkeit gehabt hätte, die Steuererhöhung ihm gegenüber zu verhindern, indem er den Bauträgern die Umsatzsteuer nachträglich in Rechnung gestellt und die entsprechenden Zahlungsansprüche an den Fiskus abgetreten hätte.
Finanzgerichte uneins über Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes
Auch der Erste Senat des FG Düsseldorf hat mit Beschluss vom 31.08.2015 (BB 2015, 2390) den Antrag eines Bauunternehmens auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes im Zusammenhang mit der Nachbelastung von Umsatzsteuer im sogenannten Reverse-Charge-Verfahren abgelehnt. Dagegen haben das FG Münster (BeckRS 2015, 95537) und das FG Berlin-Brandenburg (BeckRS 2015, 95288) in vergleichbaren Fällen unter Vertrauensschutzgesichtspunkten vorläufigen Rechtsschutz gewährt.
- Redaktion beck-aktuell
- FG Köln
- Beschluss vom 01.09.2015
- 9 V 1376/15
Zitiervorschlag
Kein vorläufiger Steuerrechtsschutz bei Rückabwicklung des Reverse-Charge-Verfahrens in Bauträgerfällen. beck-aktuell, 02.10.2015 (abgerufen am: 13.05.2026 von https://www.beck-aktuell.de/node/187131)



