EuGH soll zu Antidumpingzoll auf Schuhe entscheiden

Zitiervorschlag
EuGH soll zu Antidumpingzoll auf Schuhe entscheiden. beck-aktuell, 04.05.2016 (abgerufen am: 13.05.2026 von https://www.beck-aktuell.de/node/176636)
Das Finanzgericht Düsseldorf bezweifelt die Gültigkeit der Durchführungsverordnung der Europäischen Kommission zur Wiedereinführung eines Antidumpingzolls auf Schuhe. Mit Beschluss vom 20.04.2016 hat es die Frage der Vereinbarkeit der Verordnung mit EU-Recht deshalb dem Gerichtshof der Europäischen Union zur Entscheidung vorgelegt (Az.: 4 K 1099/14 Z).
Ungültigkeit der Antidumpingzoll-Verordnungen festgestellt
Im zugrundeliegenden Fall stellte die Kommission im Jahr 2005 fest, dass Schuhe aus China und Vietnam zu unangemessen niedrigen Preisen in die EU eingeführt werden. Im Rahmen einer Antidumpinguntersuchung ermittelte sie den angemessenen Preis aufgrund der Inlandsverkaufspreise Brasiliens. Auf dieser Basis setzte der Rat der Europäischen Union einen Antidumpingzoll fest, der bis zum 31.03.2011 galt. Bereits im Jahr 2005 hatten chinesische und vietnamesische Schuhproduzenten beantragt, wie Hersteller in Marktwirtschaftsländern behandelt zu werden und individuelle Antidumpingzölle zahlen zu dürfen. Diese Anträge bearbeitete die Kommission jedoch nicht. Klagen einiger Hersteller hatten Erfolg. Der EuGH stellte – allerdings mit Wirkung allein zwischen den Streitparteien – die Ungültigkeit der Antidumpingzoll-Verordnungen fest.
Klage eines Einführers von Schuhen erfolgreich
Mit gegenüber jedermann wirkenden Urteilen vom 04.02.2016 (BeckRS 2016, 80226) hat der EuGH der Klage eines Einführers von Schuhen auf Erstattung des gezahlten Antidumpingzolls stattgegeben. Zwar sei der Antidumpingzoll zu Recht eingeführt worden. Das gelte jedoch nicht für Hersteller, deren Anträge auf Marktwirtschaftsbehandlung unberücksichtigt geblieben seien. Die Kommission beabsichtigt nunmehr, nachträglich individuelle Antidumpingzollsätze zu bestimmen. Mit Verordnung vom 17.02.2016 forderte sie die Zollbehörden auf, ihr sämtliche Erstattungsanträge zur Prüfung vorzulegen. Zugleich untersagte sie den Zollbehörden, Erstattungen vorzunehmen.
EuGH soll Vorliegen einer Rechtsgrundlage klären
Auf die Klage eines Einführers von Schuhen hin hat das FG Düsseldorf den EuGH um Vorabentscheidung ersucht. Das Gericht zweifelt am Vorliegen einer Rechtsgrundlage für die Verordnung, die eine Maßnahme mit echter Rückwirkung vorbereite. Zudem liege die Kompetenz für die Durchführung von Erstattungsverfahren bei den nationalen Zollbehörden und nicht bei der Kommission, meint das FG.
- Redaktion beck-aktuell
- FG Düsseldorf
- Beschluss vom 20.04.2016
- 4 K 1099/14 Z
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EuGH soll zu Antidumpingzoll auf Schuhe entscheiden. beck-aktuell, 04.05.2016 (abgerufen am: 13.05.2026 von https://www.beck-aktuell.de/node/176636)



