Rückwirkende Änderung der Umsatzbesteuerung von Bauleistungen an Bauträger vorerst ausgeschlossen

Zitiervorschlag
Rückwirkende Änderung der Umsatzbesteuerung von Bauleistungen an Bauträger vorerst ausgeschlossen. beck-aktuell, 05.06.2015 (abgerufen am: 13.05.2026 von https://www.beck-aktuell.de/node/192696)
Unternehmer, die Bauleistungen an Bauträger erbracht haben, dürfen vorerst nicht rückwirkend zur Zahlung der auf ihre Leistungen angefallenen Umsatzsteuer herangezogen werden. Dies hat das Finanzgericht Berlin-Brandenburg mit Beschluss vom 03.06.2015 in einem Eilverfahren entschieden. Es bestünden erhebliche verfassungsrechtliche Zweifel an § 27 Abs. 19 Satz 2 UStG, der geschaffen wurde, nachdem der Bundesfinanzhof entschieden hatte, dass das Reverse-Charge-Verfahren entgegen der Verwaltungsauffassung auf Bauträger nicht anwendbar sei (Az.: 5 V 5026/15).
Sachverhalt
Der Antragsteller hatte im Jahre 2009 Bauleistungen an mehrere Bauträger ausgeführt und diese entsprechend den damals maßgeblichen Richtlinien des Bundesministeriums der Finanzen nicht der Umsatzsteuer unterworfen. Die Steuerschuld hatten vielmehr die Bauträger als Leistungsempfänger zu tragen (sogenanntes Reverse-Charge-Verfahren). Nachdem der Bundesfinanzhof im August 2013 entschieden hatte, dass der für die Umkehr der Steuerschuld maßgebliche § 13b Abs. 2 Satz 2 UStG entgegen der Auffassung der Finanzverwaltung auf Bauträger regelmäßig nicht anzuwenden sei, und die Bauträger hierauf die von ihnen gezahlte Umsatzsteuer zurückgefordert hatten, setzte das Finanzamt die Umsatzsteuer gegenüber dem Antragsteller fest. Es stützte sich dabei auf die vom Gesetzgeber im Juli 2014 – in Reaktion auf die BFH-Entscheidung – neu geschaffene Regelung des § 27 Abs. 19 Satz 2 UStG, die den Vertrauensschutz für die hier in Rede stehenden Fälle rückwirkend ausschließt.
FG: Verfassungsrechtliche Zweifel gegen Vertrauensschutz ausschließende Regelung
Laut dem FG bestehen erhebliche verfassungsrechtliche Zweifel an dieser Regelung. Denn nach § 176 Abs. 2 AO greife bei der Änderung eines Steuerbescheids zugunsten des Steuerpflichtigen Vertrauensschutz, wenn ein oberster Gerichtshof des Bundes entscheidet, dass eine allgemeine Verwaltungsvorschrift der Bundesregierung nicht mit dem geltenden Recht in Einklang steht. Der Ausschluss des Vertrauensschutzes verstoße möglicherweise gegen das im Grundgesetz verankerte Verbot der Rückwirkung von Gesetzen. Der Gesetzgeber habe mit § 27 Abs. 19 UStG in die im Zeitpunkt seiner Verkündung bereits entstandene Steuerschuld für 2009 nachträglich eingegriffen, so dass eine unzulässige sogenannte echte Rückwirkung jedenfalls nicht ausgeschlossen erscheine. Dem Antragsteller drohe auch ein erheblicher Vermögensschaden, da er die Steuer wegen der zivilrechtlichen Verjährung seinem Vertragspartner nicht nachträglich in Rechnung stellen könne. Da die verfassungsrechtlichen Zweifel nur eine einzelne Norm beträfen, sei die Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes auch nicht aus den im Verfahren (Az.: 5 V 10344/14) betreffend die Übernachtungsteuer maßgebenden Erwägungen ausgeschlossen gewesen.
- Redaktion beck-aktuell
- FG Berlin-Brandenburg
- Beschluss vom 03.06.2015
- 5 V 5026/15
Zitiervorschlag
Rückwirkende Änderung der Umsatzbesteuerung von Bauleistungen an Bauträger vorerst ausgeschlossen. beck-aktuell, 05.06.2015 (abgerufen am: 13.05.2026 von https://www.beck-aktuell.de/node/192696)



