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Einkommensteuer

Pauschale Beihilfe kürzt Sonderausgaben

Formular Steuererklärung
Pauschale Beihilfe können freiwillig gesetzlich krankenversicherte Beamte beantragen. © johannes86 / Adobe Stock

Pensionierte Beamte, die freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung sind, können ihre Beiträge nach einem Urteil des FG Berlin-Brandenburg nicht ungekürzt als Sonderausgaben absetzen, wenn sie außerdem pauschale Beihilfe erhalten.

Ist ein Beamter freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert, muss er seine Beiträge vollständig selbst zahlen, da es keinen Arbeitgeberanteil gibt. Das Land Berlin gibt  - wie andere Bundesländer auch - dann die Möglichkeit, anstelle der Beihilfe eine pauschale Beihilfe nach § 76 Abs. 5 LBG Bln zu beantragen, die allerdings nicht grundsätzlich die Hälfte der tatsächlich angefallenen Krankheitskosten gewährt, sondern den Beamten stattdessen eine Zuzahlung in Höhe von 50% des nachgewiesenen geleisteten Krankenversicherungsbeitrags zahlt.

Dieses Modell wählte auch ein pensionierter Beamter aus Berlin, der in der Folge bei seiner Einkommensteuer die gezahlten Krankenkassenbeiträge vollständig als Sonderausgaben geltend machte. Das Finanzamt ließ das nicht gelten und kürzte die geltend gemachten Sonderausgaben um die erhaltenen Beiträge zur pauschalen Beihilfe.

Unmittelbarer wirtschaftlicher Zusammenhang

Nun hat das FG Berlin-Brandenburg in dem Fall entschieden ( Urteil vom 17.06.2026 - 3 K 3133/24), dass die vom Land Berlin erhaltenen Beiträge zwar nach § 3 Nr. 62 EStG steuerfreie Einnahmen darstellen, da sie wegen einer gesetzlichen Verpflichtung zur Zukunftssicherung des Beamten gezahlt würden. 

Die Zuzahlungen stünden allerdings mit den nach § 10 Abs. 1 Nr. 3 EStG grundsätzlichen Sonderausgaben für die Krankenversicherungsbeiträge der gesetzlichen Krankenversicherung in einem unmittelbaren wirtschaftlichen Zusammenhang und minderten daher die geltend gemachten Sonderausgaben. Das gelte insbesondere, weil eine pauschale Beihilfe ohne die Krankenversicherungsbeiträge rechtlich nicht in Betracht komme. Das FG hat allerdings die Revision zugelassen.