Finanzamt will seinen Anteil an Zahngold-Erlösen

Zitiervorschlag
Finanzamt will seinen Anteil an Zahngold-Erlösen. beck-aktuell, 10.09.2026 (abgerufen am: 14.09.2026 von https://www.beck-aktuell.de/node/205506)
Ein kommunales Krematorium verkaufte Metallteile, die bei Einäscherungen zurückgeblieben waren. Den Erlös verwendete es für karitative Zwecke. Steuerlich kam ihm das nicht zugute.
Die Einnahmen eines kommunalen Krematoriums aus der Verwertung metallischer Verbrennungsrückstände sind als Betriebseinnahmen zu versteuern. Keine Rolle spielt, wofür das Krematorium die Erlöse letztlich verwendet, stellt der BFH klar (Urteil vom 14.07.2026 – IX R 29/24).
Eine Stadt betrieb ein Krematorium. Beim Einäscherungsprozess fielen verschiedene Metallrückstände an, etwa aus Zahngold, Schmuckmaterial oder medizinischen Prothesen. Diese gab das Krematorium an eine Metallscheideanstalt zur Vergütung des Metallwerts weiter. Den Erlös verbuchte die Stadt auf einem gesonderten Konto und verwendete ihn für karitative und soziale Zwecke. Mit dem Finanzamt entstand ein Streit, ob die vereinnahmten Zahlungen als Betriebseinnahmen des Krematoriums zu steuerbaren und steuerpflichtigen Betriebseinnahmen führten.
Anders als noch das FG bestätigte der BFH die Auffassung des Finanzamtes, wonach es sich bei den Einnahmen aus der Metallverwertung um als Betriebseinnahmen zu versteuernde Einkünfte handelte. Die Verwertung der Metallreste stehe in unmittelbarem wirtschaftlichem Zusammenhang mit dem Betrieb des Krematoriums. Deshalb seien die daraus erzielten Erlöse dem Betrieb zuzurechnen und steuerpflichtig. Wofür die Stadt das Geld anschließend verwendet hat, hielt der BFH für irrelevant.
- Redaktion beck-aktuell, bw
- BFH
- Urteil vom 14.07.2026
- IX R 29/24
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Finanzamt will seinen Anteil an Zahngold-Erlösen. beck-aktuell, 10.09.2026 (abgerufen am: 14.09.2026 von https://www.beck-aktuell.de/node/205506)



