Auch Beiträge an Förderverein können absetzbar sein

Zitiervorschlag
Auch Beiträge an Förderverein können absetzbar sein. beck-aktuell, 03.09.2026 (abgerufen am: 04.09.2026 von https://www.beck-aktuell.de/node/205101)
Haben Eltern – wirtschaftlich betrachtet – ein Entgelt für den Schulbesuch ihres Kindes entrichtet, so können sie dieses als Schulgeld steuerlich absetzen – auch, wenn das Geld an den Förderverein der Schule gezahlt wurde.
Auch Beiträge, die Eltern an einen Förderverein der Privatschule ihrer Kinder gezahlt haben, können unter Umständen als Schulgeld im Sinn des § 10 Abs. 1 Nr. 9 EStG steuerlich berücksichtigt werden. Voraussetzung ist, dass das Geld bei der Schule ankommt und von dieser für den normalen Schulbetrieb genutzt wird (Urteil vom 03.06.2026 – X R 27/23).
Nach § 10 Abs. 1 Nr. 9 EStG können 30% des Schulgelds, höchstens aber 5.000 Euro je Kind, als Sonderausgaben abgezogen werden. Nicht begünstigt sind Entgelte für Beherbergung, Betreuung und Verpflegung.
Zahlungen an Förderverein steuerlich zu berücksichtigen?
Im Streitfall hatte ein Elternpaar in einem Jahr insgesamt 1.000 Euro an den Förderverein der staatlich anerkannten Ersatzschule, die sein Kind besucht, gezahlt. Der Förderverein leitete die von den Eltern erhobenen Beiträge zweckgebunden an die Schulträgerin weiter. Letztere verwendete die Mittel, um den Schulbetrieb zu finanzieren. Die Eltern machten 30% ihrer Beiträge als Sonderausgaben geltend.
Das Finanzamt lehnte den Abzug ab. Es verwies insbesondere darauf, dass die Satzung des Fördervereins auch eine Verwendung der Mittel für Zwecke ermögliche, die über die Finanzierung des normalen Schulbetriebs hinausgingen. Die Eltern klagten und bekamen von FG und BFH recht.
Normaler Schulbetrieb muss mit Geldern finanziert werden
Der BFH stellte darauf ab, dass es für die Eltern wirtschaftlich keinen Unterschied mache, ob die Schule selbst Schulgeld erhebe oder ob die Finanzierung des Schulbetriebs über einen Förderverein erfolge, an den die Eltern entsprechende Beiträge zahlten. Entscheidend sei vielmehr, dass die Beiträge tatsächlich zur Finanzierung des normalen Schulbetriebs verwendet würden.
Die zweckentsprechende Mittelverwendung müsse allerdings nachgewiesen werden. Sei sie bereits durch entsprechende Regelungen in der Satzung des Fördervereins sichergestellt, reiche das regelmäßig aus. Andernfalls müsse der Steuerpflichtige – so auch hier – im Einzelfall nachweisen, dass die Beiträge an den Schulträger weitergeleitet und von diesem ausschließlich für den normalen Schulbetrieb verwendet worden seien.
Die Eltern hätten hier den erforderlichen Nachweis nach den bindenden Feststellungen des FG erbracht. Der BFH sah ihre Zahlungen daher als Schulgeld im Sinn des § 10 Abs. 1 Nr. 9 EStG an.
- Redaktion beck-aktuell, bw
- BFH
- Urteil vom 03.06.2026
- X R 27/23
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Auch Beiträge an Förderverein können absetzbar sein. beck-aktuell, 03.09.2026 (abgerufen am: 04.09.2026 von https://www.beck-aktuell.de/node/205101)



