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Mutter muss Kindergeld zurückzahlen

Fehlender Kontakt zur Tochter schützt nicht vor Rückforderung

Kindergeldantrag als Formular zum Ausfüllen
Kindergeld für volljährige Kinder ist an bestimmte Voraussetzungen geknüpft. © Dan Race / Adobe Stock

Mit dem Auszug riss der Kontakt einer Tochter zu ihrer Familie ab. Die Mutter wusste deshalb nicht, ob sich die junge Frau weiterhin um einen Studienplatz bemühte. Tatsächlich hatte sie die Suche aufgegeben – und die Mutter muss nun Kindergeld zurückzahlen.

Eine Mutter muss Kindergeld zurückzahlen, dass sie für ihre Tochter erhalten hatte. Hintergrund ist, dass die Tochter, die sich nach dem Abi zunächst um einen Studienplatz bemüht hatte, die Suche später abbrach und stattdessen arbeitete. Dass die Mutter mangels Kontakts zu ihrer Tochter davon nichts wusste, steht der Erstattungsforderung der Familienkasse laut FG Baden-Württemberg nicht entgegen (Urteil vom 23.01.2026 – 13 K 1645/24).

Die Frau hatte ab August 2022 Kindergeld für ihre volljährige Tochter erhalten, die seit Ende des Schuljahres erfolglos einen Studienplatz gesucht hatte. Anfang 2024 informierte die Mutter die Familienkasse darüber, dass sie ab Januar 2024 kein Kindergeld mehr beantragen werde. Da inzwischen kein Kontakt mehr zu ihrer Tochter bestehe, wisse sie nicht, ob diese sich um einen Studien- oder Ausbildungsplatz bemühe. 

Familienkasse: Voraussetzungen für Kindergeldbezug lagen nicht vor

Die Familienkasse überprüfte daraufhin den Fall und kam zu dem Ergebnis, dass die Voraussetzungen für den Kindergeldbezug nicht vorlagen. Sie hob die Kindergeldfestsetzung für den Zeitraum von August 2022 bis Januar 2024 auf und verlangte insgesamt 4.345 Euro zurück.

Vor Gericht sagte die Tochter als Zeugin aus, sie habe sich 2022 nach dem Abitur zwar erfolglos um einen Studienplatz bemüht. Wegen eines familiär bedingten Auszugs habe sie anschließend jedoch aus finanziellen Gründen in Vollzeit gearbeitet. Erst Anfang 2025 habe sie sich erneut um einen Studienplatz beworben. Im Laufe des Verfahrens erkannte die Familienkasse den Kindergeldanspruch für die Monate August bis Oktober 2022 an. Insoweit erledigte sich der Rechtsstreit.

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FG: Aufrechnung mit später entstandenen Ansprüchen möglich

Für den Zeitraum von November 2022 bis Januar 2024 blieb die Klage jedoch erfolglos. Nach Auffassung des Gerichts konnte nicht festgestellt werden, dass sich die Tochter in dieser Zeit ernsthaft um einen Ausbildungs- oder Studienplatz bemüht hatte. Für diesen Zeitraum könne die Familienkasse die Rückzahlung des Kindergeldes verlangen.

Zugleich wies der Senat darauf hin, dass mit der Bewerbung um einen Studienplatz im Frühjahr 2025 wieder ein Anspruch auf Kindergeld entstehen könnte. Zwar werde Kindergeld nach § 70 Abs. 1 Satz 2 EStG grundsätzlich nur für die letzten sechs Monate vor Eingang eines Antrags ausgezahlt. Eine Aufrechnung der später entstandenen Ansprüche auf Kindergeld mit den Rückforderungsansprüchen der Familienkasse sei aber nach § 47 AO grundsätzlich möglich. 

Angesichts der besonderen familiären Umstände und weil die Familienkasse nicht auf eine Mitwirkung der Tochter hingewirkt hatte, verzichtete das Gericht außerdem auf die Erhebung von Gerichtskosten.