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Haft für Steuerhinterziehung

Zahlungen an Strafverteidiger sind Werbungskosten

Ausschnitt des Formulars zur Angabe der Werbungskosten
Wenn die Steuerhinterziehung beruflich veranlasst ist ... © Stockfotos-MG / Adobe Stock

Nachdem er wegen Steuerhinterziehung zu einer Bewährungsstrafe verurteilt worden war, machte ein Mann die angefallenen Verteidigerkosten als Werbungskosten geltend – zur Abwechslung ein legaler Steuertrick, meint auch das FG Niedersachsen.

Strafverteidigungskosten sind grundsätzlich auch dann als Werbungskosten von der Einkommenssteuer abziehbar, wenn der strafrechtliche Vorwurf in einer vorsätzlich für den Arbeitgeber begangenen Steuerhinterziehung liegt. Entscheidend sei nach dem FG Niedersachsen allerdings, dass die Kosten im Zusammenhang mit einer Freiheitsstrafe angefallen seien – im Falle von Geldstrafen greife das Abzugsverbot § 12 Nr. 4 EStG (Urteil vom 14.07.2026 – 13 K 108/25).

Unter dem Dach einer Logistikgruppe führten zwei Brüder und ein gemeinsamer Kindheitsfreund Umsatzsteuern in Höhe von über 2,7 Millionen Euro am Fiskus vorbei. Über sogenannte "Co-Partner" – in Wahrheit Strohleute oder bloße Kolonnenschieber - verschleierten sie den Einsatz von Schwarzarbeit im großen Stil, wobei sich der jüngere Bruder als kaufmännischer Leiter über sogenannte Kick-Back-Zahlungen Geld von den vermeintlichen Geschäftspartnern zurückholte. Als "Nummer 2" der Unternehmensgruppe, der vor allem aufgrund der respektierten Stellung seines älteren Bruders intern "Chef" genannt wurde, soll er dabei mindestens 120.000 Euro brutto auf dem eigenen Konto angehäuft haben, wahrscheinlich sogar deutlich mehr. 

Wegen gemeinschaftlicher Steuerhinterziehung in zehn Fällen wurde der Mann zu einer Bewährungsstrafe von zwei Jahren verurteilt. Sein Strafverteidiger, der pro Sitzungstag zunächst 2.000 Euro veranschlagt hatte, wollte seine Leistungen schließlich pauschal mit 50.000 Euro vergütet wissen. Zu diesem Zweck nahm der jüngere Bruder ein Darlehen bei der Unternehmensgruppe und später auch bei seinem Bruder auf, wobei die Rückzahlung bislang ungeklärt ist. Die Kosten für den Strafverteidiger machte er in seiner Steuererklärung daraufhin als Werbungskosten geltend. 

Das Finanzamt nahm das indes nicht an, da es an konkreten Beweisen dafür fehle, dass die Summen auch tatsächlich geflossen seien. Außerdem seien die Strafverteidigerkosten aufgrund der Kick-Back-Zahlungen nicht in voller Höhe beruflich, sondern privat mitveranlasst worden. Auf die Klage des Mannes und seiner gemeinsam veranlagten Ehefrau hat das FG Niedersachsen nun zu seinen Gunsten entschieden. 

Anwaltshonorar als Werbungskosten

Der 13. Senat stellte klar, dass Strafverteidigungskosten dann als Werbungskosten abziehbar seien, wenn der strafrechtliche Vorwurf durch das berufliche Verhalten veranlasst gewesen, also in Ausübung der Tätigkeit und nicht nur bei Gelegenheit entstanden sei. Er stellte darauf ab, dass sich der Vorwurf hier auf Tätigkeiten im Auftrag bzw. im Interesse der Unternehmensgruppe bezogen habe. Die Steuerhinterziehung sei schließlich "geradezu Bestandteil" des Geschäftsmodells der Arbeitgeberin und damit Teil seiner Aufgaben als kaufmännischer Leiter gewesen. Dass er sich mit den Kick-Back-Zahlungen auch selbst bereichert habe, sei dabei zweitrangig – denn diese seien nicht Teil des strafrechtlichen Vorwurfs. 

Dass er für die Tilgung ein Darlehen bei der Unternehmensgruppe bzw. seinem Bruder aufgenommen habe, stehe der Abzugsfähigkeit nicht entgegen. Grundsätzlich spiele es keine Rolle, ob der Steuerpflichtige die Aufwendungen aus eigenen oder geliehenen Mitteln tätige. Eine Abkürzung des Zahlungsweges sei aber nur zulässig, wenn der Darlehensgeber mit dessen Einvernehmen auch dessen Schuld trage, statt ihm den Geldbetrag unmittelbar zu geben. Es müsse auf seine Rechnung an den Gläubiger geleistet werden. Dieser sogenannte Zuwendungsgedanke komme hier gerade zum Tragen, da die Unternehmensgruppe das Honorar an mit dem Verwendungszweck "Offene Rechnungen [Name]" direkt an den Rechtsanwalt überwiesen habe. 

Ob der jüngere Bruder das Darlehen auch tatsächlich zurückzahlen muss oder diese Schuld später nicht doch erlassen werde, sei für dieses Steuerjahr unerheblich. Sollte es so kommen, wäre das höchstens im nächsten Jahr als Schenkung bzw. Arbeitslohn zu werten.

Kein Abzugsverbot bei Freiheitsstrafe

Die Verteidigerkosten unterlägen außerdem nicht dem § 12 Nr. 4 EStG, der unter anderem den Abzug von in einem Strafverfahren festgesetzten Geldstrafen und vor allem "damit zusammenhängenden Aufwendungen" verbiete. Ob Strafverteidigerkosten zusammenhängende Kosten im Sinne der Vorschrift seien, werde seit der Einführung jener letzten Klausel im Jahr 2019 kontrovers diskutiert. 

Die Entstehungsgeschichte der Norm spreche durchaus dafür, dass der Gesetzgeber auch Strafverteidigungskosten vom Werbungskostenabzug ausnehmen wollte, um eine Parallelregelung zu § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 8 EStG zu schaffen, der den Abzug von mit Geldbußen, Ordnungsgeldern und Verwarnungsgeldern "zusammenhängenden" Aufwendungen verbiete. Diese Gleichstellung, so nun der Senat, sei aber nur in Fällen gelungen, in denen es um Geldstrafen gehe. Bei verhängten Freiheitsstrafen ließen sich Verteidigerkosten nur als "zusammenhängend" erkennen, wenn man dies fernliegend auf die Eingangsworte "in einem Strafverfahren" als eigene Fallgruppe bezöge. Würde dieser Zusammenhang genügen, seien damit aber auch Fälle erfasst, in denen es zu einem Freispruch gekommen sei – das wiederum verstoße gegen das objektive Nettoprinzip. 

Im Ergebnis spreche also mehr dafür, die "damit zusammenhängenden" Aufwendungen in § 12 Nr. 4 EStG nur im Bezug auf die genannten Geldstrafen zu verstehen. Da es hier nur zu einer Freiheitsstrafe gekommen war, verbiete sich ein Abzug somit gerade nicht.