Zweitwohnung als Homeoffice für ihn voll absetzbar

Zitiervorschlag
Zweitwohnung als Homeoffice für ihn voll absetzbar. beck-aktuell, 17.09.2026 (abgerufen am: 18.09.2026 von https://www.beck-aktuell.de/node/205931)
Die zweite Wohnung eines Ehepaares diente nur dem Ehemann als Arbeitszimmer. Weil die Miete über ein Gemeinschaftskonto lief, kürzte das Finanzamt dem Ehemann den Werbungskostenabzug. Das FG Niedersachsen macht dieser Kürzung nun einen Strich durch die Rechnung.
Ein Ehepaar wohnte gemeinsam in einer Mietwohnung in einem Mehrfamilienhaus und hatte in diesem Haus – räumlich getrennt von der Familienwohnung – ebenfalls gemeinsam eine weitere Wohnung angemietet, die der Ehemann allein als außerhäusliches Arbeitszimmer nutzte. Die Mietkosten des Arbeitszimmers wollte der Ehemann als Werbungskosten gemäß § 9 EStG von seinen Einkünften abgezogen bekommen.
Als problematisch (für das Finanzamt) erwies sich, dass die Eheleute nicht nur gemeinsam Mieter der Arbeitszimmer-Wohnung waren, sondern dass die Miete auch von einem gemeinsamen Konto der Eheleute gezahlt wurde. Es nahm in Anlehnung an ein BFH-Urteil zum hälftigen Miteigentum an außerhäuslichen Arbeitszimmern vom 6. Dezember 2017 eine Aufteilung der angefallenen Kosten in grundstücks- und nutzungsorientierte Aufwendungen vor. Zu den grundstücksorientierten Aufwendungen zählte das Finanzamt die Miete und den in der Nebenkostenabrechnung berechneten Anteil der beiden Mieter an Grundsteuer und Gebäudeversicherung. Diese Aufwendungen erkannte das Finanzamt beim Ehemann jedoch nur zur Hälfte als abzugsfähige Werbungskosten an.
Das Finanzamt stellte sich auf den Standpunkt, dass es sich aufgrund der gemeinsamen Anmietung und der Zahlung von einem gemeinsamen Konto hälftig um Aufwendungen der Ehefrau handele. Für den Ehemann sei dies Drittaufwand, der nicht als Werbungskosten im Sinne des § 9 EStG berücksichtigt werden könne.
Zahlung der Miete vom Gemeinschaftskonto ist unschädlich
Das FG Niedersachsen folgte der Argumentation des Finanzamts nicht und gab der Klage des Ehepaares statt (Urteil vom 19. August 2026, Az. 3 K 54/26). Nach Auffassung des Gerichts ist bereits die Unterscheidung zwischen grundstücks- und nutzungsbezogenen Aufwendungen im Fall von Mieterinnen und Mietern nicht sachgerecht. Mieterinnen und Mieter trügen keine grundstücksbezogenen Aufwendungen, sondern tätigten sämtliche Aufwendungen nur, um die angemieteten Räume nutzen zu können.
Auch die gemeinsame Anmietung und die Zahlung der Miete von einem Gemeinschaftskonto stünden dem Werbungskostenabzug grundsätzlich nicht entgegen. Entscheidend sei, dass die zusätzliche Wohnung ausschließlich als Arbeitszimmer des Ehemanns angemietet worden sei und die Eheleute vereinbart hätten, dass er die Kosten wirtschaftlich allein zu tragen habe. Dies sei hier unstreitig der Fall gewesen.
Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Das FG Niedersachsen hat die Revision zum BFH zugelassen.
- Redaktion beck-aktuell, sst
- FG Niedersachsen
- Urteil vom 19.08.2026
- 3 K 54/26
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Zweitwohnung als Homeoffice für ihn voll absetzbar. beck-aktuell, 17.09.2026 (abgerufen am: 18.09.2026 von https://www.beck-aktuell.de/node/205931)



